Voraussetzungen für die Haftung eines Produktherstellers für Schäden


Wenn jemand ein Produkt herstellt, dann ist er für gewöhnlich dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass niemand durch dieses Produkt verletzt wird oder einen Schaden erleidet. Um dieser Anforderung gerecht zu werden gibt es im Zivilrecht die sogenannte Produzentenhaftung. Diese gibt der Privatperson die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch oder Schmerzensgeldanspruch gegenüber einem Produzenten leichter vor Gericht geltend zu machen, denn sie eröffnet eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass durch die Produzentenhaftung in der Regel der Produzent beweisen muss, dass er keinen Fehler am Produkt fabriziert hat. So wird es dem Endverbraucher, der durch die komplizierten innerunternehmerischen Vorgänge nur schwer ein Verschulden des Produzenten nachweisen kann, ermöglicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Voraussetzungen

Zur Auslösung der Produzentenhaftung muss ein Rechtsgut der geschädigten Person verletzt sein. Das kann vor allem das Leben oder die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum sein. Liegt eine Verletzung vor, die durch das Produkt entstanden ist, dann wird in den meisten Fällen angenommen, dass der Produzent dies auch zu verschulden hat. Der Produzent ist die Person oder das Unternehmen, das für die Herstellung verantwortlich ist. Nur diese Person betreffen bezüglich des Produkts besondere Verkehrssicherungspflichten. Nicht als Produzenten anzusehen sind Importeure, Lieferanten oder Vertriebshändler. Ausnahmsweise kann sich aber auch ein Vertriebshändler schadensersatzpflichtig machen, nämlich immer dann, wenn er Alleinvertreiber der Sache ist oder auch nach allgemeiner objektiver Anschauung dem Vertriebshändler die Überprüfung der Ware obliegt. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Pflichtverletzungen, die zu einer Beweislastumkehr führen: Dem Fabrikationsfehler, dem Produktbeobachtungsfehler, dem Instruktionsfehler und dem Konstruktionsfehler.

Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn es in der Fabrikationskette zu einem Fehler kommt. So zum Beispiel wenn bei der Fabrikation von Kinderspielzeug bei der Einfärbung versehentlich gesundheitsgefährdende Mittel verwendet werden.

Produktbeobachtungsfehler

Grundsätzlich hat der Produzent auch die Pflicht, sein Produkt auf dem Markt zu beobachten und eventuelle Schäden zu vermeiden, indem er das Produkt zurückruft. Solch eine Pflicht zum Widerruf besteht, weil sich die Fehlerhaftigkeit oder Gefahr eines Produktes auch erst während der Benutzung durch den Endverbraucher zeigen kann.

Instruktionsfehler

Handelt es sich um Produkte, bei denen eine Verwendungsanleitung oder eine Montageanleitung notwendig ist, ist der Produzent dazu verpflichtet alle notwendigen Erklärungen beizufügen, um dem Endverbraucher eine sichere Benutzung zu gewährleisten. Sind Fehler in der Instruktion vorhanden, kann dies zu einer Schadens- oder Schmerzensgeldpflicht des Produzenten führen.

Konstruktionsfehler

Konstruktionsfehler sind solche Fehler, die nicht erst durch die physikalische Herstellung des Produkts entstehen, sondern schon durch seine Konstruktion an sich. So sind in den Prozess der Konstruktion je nach Produkttyp Ingenieure, Lebensmitteltechniker oder andere Fachkräfte involviert, die alle die Pflicht haben, keine Konstruktionsfehler zu begehen.

Rechtsfolge

Bei Vorliegen eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehler muss der Produzent beweisen, dass er selbst keinen Fehler gemacht hat. Diesen Entlastungsbeweis muss er deshalb liefern, weil der Endverbraucher in der Regel keinerlei Möglichkeit hat dem Produzenten etwaige Fehler dieser Art nachzuweisen, da der Produzent als Unternehmer einen enormen Wissensvorsprung hat. Außerdem ist es dem Endverbraucher für gewöhnlich auch nicht zumutbar, sich Beweise von Unternehmen zu verschaffen, da er dazu tatsächliche keine Möglichkeit hat.

Bein Instruktionsfehler gilt eine vereinfachte Beweislast für den Endverbraucher. Er muss lediglich beweisen, dass das Produkt einer Instruktion bedarf (dies geht für gewöhnlich durch ein Sachverständigengutachten) und dass eine ausreichende Instruktion die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

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