Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren und Arten von schiedsgerichtlichen Verfahren


Ein Schiedsgericht ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen eines Schiedsverfahrens. Es handelt sich um ein privates Gericht, das allein durch die Aufforderung der jeweiligen Streitparteien zusammentritt und ein Urteil, einen sogenannten Schiedsspruch, ausspricht. Fast alle Regelungen über das Verfahren obliegen den beteiligten Parteien, werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt das jeweilige staatliche Schiedsrecht. Auch die Anzahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden. In der Regel sind entweder ein oder drei Schiedsrichter beteiligt. Fehlt eine Vereinbarung, besteht das Schiedsgericht aus drei Richtern

Es werden zwei Arten von schiedsgerichtlichen Verfahren unterschieden:
- Das Institutionelles Schiedsverfahren:
Die Vertragsparteien übertragen die Durchführung des Schiedsverfahrens auf eine bereits eingerichtete Schiedsinstitution.

- Das Ad-hoc-Schiedsverfahren:
Die Vertragsparteien vereinbaren nicht, dass der Rechtsstreit durch ein bereits eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden soll, sondern von einem für den jeweiligen Streitfall zu bildenden Schiedsgericht.

Die Voraussetzungen für ein Schiedsverfahrens sind:
- Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens muss in Deutschland sein
- Es muss mindestens eine schriftliche Schiedsvereinbarung vorliegen
- Es muss eine Schiedsklage eingereicht werden, in welcher die Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes und der Schiedsvereinbarung enthalten sind
- Es muss ein schiedsfähiger Anspruch vorliegen

Wird trotz des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Beklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Klageerhebung mit einer Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit rügt. Unter einer Einrede versteht man ein Gegenrecht, das die Durchsetzung eines Rechtes eines anderen verhindert. Mit der Einrede kann zwar das Recht des anderen nicht vernichtet, aber die Durchsetzung des Rechtes zumindest beeinträchtigt werden.

Das Schiedsgericht entscheidet letztendlich durch den Schiedsspruch, der einem rechtskräftigem Urteil entspricht und gegen den keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung und bei Vorliegen eines Grundes in Betracht. Der Antrag ist an ein staatliches Gericht zu stellen. Ist der Aufhebungsantrag begründet, weist das Gericht den Rechtsstreit an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung zurück. Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.

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