Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsentgelt nach ausgesprochener Kündigung


Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Kündigt der Arbeitgeber außerordentlich zu einem Auslauftermin, dass heißt also nicht mit sofortiger Wirkung, besteht der Anspruch auf das Arbeitsentgelt zunächst bis zu dem Auslauftermin fort und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt – der Arbeitnehmer tatsächlich also keine Arbeitsleistung mehr erbringt.

Über diesen Zeitpunkt hinaus bzw. bei außerordentlicher fristloser Kündigung, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzahlen, wenn er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet. Ausreichend hierfür ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und so eindeutig zu erkennen gibt, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Außerdem muss der Arbeitnehmerdeutlich erkennen lassen, dass er bereit ist, seine Dienste weiterhin zu verrichten.

Hat der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 5 Beschäftigten gearbeitet und ist das Kündigungsschutzgesetz deshalb nicht anwendbar, muss der Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich ebenfalls weiterzahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer ihm jedoch in eindeutiger Form zu erkennen geben, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden ist und Klage mit dem Ziel der Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers wird nicht bereits dadurch beendet, dass er dem Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses die befristete oder auflösend bedingte Weiterbeschäftigung anbietet. Erst, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung anerkennt, ist der Annahmeverzug beendet. Solange sich der Arbeitgeber im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befindet, muss er die vereinbarte Vergütung fortbezahlen.

Bestätigt sich im gerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Kündigung, ist der Arbeitnehmer nicht zur Nachholung der Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der unterbliebenen Dienstleistung erspart hat ( also zum Beispiel insbesondere Fahrtkosten) und durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

Der Arbeitnehmer muss aber während des Kündigungsschutzverfahrens keine Stelle annehmen, bei der sich sein Lohn um 40 Prozent oder mehr verringern würde. Eine derartige Stelle ist ihm finanziell nämlich nicht zumutbar. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber über die Höhe des anderweitigen Verdienstes auskunftspflichtig. Erteilt er die Auskunft nicht, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich des Arbeitsentgelts.

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