Wann dürfen Tiere gezüchtet, gehalten oder gehandelt werden?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz. Diese betreffen auch die Zucht, die Haltung und den Handel mit Tieren. Aus Tierschutzgesichtspunkten muss für bestimmte Handlungsweisen mit Tieren eine Erlaubnis erteilt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand Wirbeltiere für Tierversuche verwenden möchte, die eigens hierfür gezüchtet wurden sowie bei Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organe oder Gewebe entnehmen möchte, weil dies zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist. Ebenso muss eine Erlaubnis erteilt werden, wenn jemand zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung Eingriffe an Tieren vornehmen möchte oder zur Herstellung, zur Gewinnung, zur Aufbewahrung oder zur Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen. Werden diese Tiere für die genannten Zwecke gehalten oder gezüchtet, ist eine Erlaubnis erforderlich. Dasselbe gilt in der Konstellation, dass Wirbeltiere gehalten oder gezüchtet werden, um sie für wissenschaftliche Zwecke zu töten.

Werden Tiere für andere Personen in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten, so muss ebenfalls eine Erlaubnis vorliegen, um diese Verhaltensweise ausüben zu dürfen. Dasselbe gilt für die Haltung von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in welcher Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden. Auch Personen, die Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder des Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen bedürfen der Erlaubnis hierfür. Ebenso erlaubnisbedürftig ist die gewerbsmäßige Zucht oder die gewerbsmäßige Haltung von Wirbeltieren. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für landwirtschaftliche Nutztiere sowie für Gehegewild. Auch der Handel mit Wirbeltieren, die Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebs, die zur Schau stellen von Tieren oder die Zurverfügungstellung von dieser für einen solchen Zweck muss zuvor erlaubt werden, wenn diese Handlungsweisen gewerbsmäßig betrieben werden. Dasselbe gilt für die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlingen. Erteilt wird die Erlaubnis von der zuständigen Behörde. Dies kann jedoch erst erfolgen, wenn die Person, der die Erlaubnis erteilt werden soll, zuvor einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellt. An den Antrag sind bestimmte Anforderungen zu stellen. So muss der Antrag beispielsweise Angaben über die Art der betroffenen Tiere sowie über die Person enthalten, die für die Tätigkeit verantwortlich ist. Darüber hinaus sind die Räumlichkeiten, Einrichtungen und verwendeten Stoffe und Zubereitungen in dem Antrag aufzuführen. Als Anlage zu dem Antrag muss ein Sachkundenachweis beigelegt werden der besagt, dass die verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse für die entsprechende Tätigkeit besitzt.

Allerdings darf die Behörde die Erlaubnis nicht ohne Weiteres erteilen. Vielmehr hat sie eine Reihe von Voraussetzungen zu prüfen die vorliegen müssen, um die Erlaubnis erteilen zu dürfen. Dazu gehört es, dass die verantwortliche Person nachweist, dass sie alle für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Hierfür bestehen verschiedene Möglichkeiten. So können die Kenntnisse und Fähigkeiten sich beispielsweise aus der Ausbildung der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ergeben. Ebenso können diese
Aus ihrem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren resultieren. Falls die Behörde dies verlangt, kann sie sich in einem fachlichen Gespräch von den ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten der Person überzeugen. Darüber hinaus muss die Person, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortlich ist, die hierfür notwendige persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Des Weiteren muss diese Person es gewährleisten, dass die Räu-me und Einrichtungen hinsichtlich der Ernährung, der Pflege und der Unterbringung der Tiere adäquat sind. Das bedeutet, dass sie insbesondere mit den Grundsätzen des Tier-schutzgesetzes in Einklang stehen müssen.

Das Tierschutzgesetz sieht Regelungen für die artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren durch den Menschen vor. Das bedeutet im Einzelnen: Wer als Mensch ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, muss dieses Tier zunächst einmal seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren. Es muss ihm also die Nahrung geben, die es benötigt. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Art der Nahrung als auch auf die Menge. Hierbei ist neben Quantität auch Qualität entscheidend. Darüber hinaus muss der Tierhalter das Tier in einer artgerechten Art und Weise pflegen. Er muss auf seine Bedürfnisse eingehen und die Pflege des Tieres an diese anpassen. Das bedeutet beispielsweise, dass er sich um das Fell des Tieres zu kümmern hat und dies nicht vernachlässigen darf. Des Weiteren muss der Mensch sein Tier verhaltensgerecht unterbringen. Dazu zählen die einzelnen Unterkunftsarten der Tiere. Je nach Art kann das Tier beispielsweise in einem Käfig gehalten werden. An diesen müssen bestimmte Anforderungen gestellt werden. So muss dieser nach Größe und Auslauf dem Tier gerecht werden. Dasselbe gilt auch für einen Zwinger. Aber auch an die Größe, Lage und Beschaffenheit einer Wohnung oder eines Hauses müssen bestimmte Anforderungen im Interesse des Tieres gestellt werden. So kann ein großer Hund, der viel Auslauf benötigt nicht stundenlang in einer kleinen Stadtwohnung ohne Garten und ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden. Die Anforderungen bestimmen sich jeweils im Einzelfall nach den Bedürfnissen des betreffenden Tieres.

Zudem darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, die Mög-lichkeit des Tieres zu einer artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Mensch hat sich also an die Bedürfnisse des Tieres im Zusammenhang mit dessen Bewegungsdrang anzupassen. Benötigt ein Hund beispielsweise täglich mindestens drei Stunden Auslauf, so kann ihn der Mensch nicht darin derart beschränken, dass seine Gelenke verschleißen oder ihm sonstige Schäden daraus entstünden. Dies wäre keine artgerechte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres.

Überdies muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Welche dies im Speziellen sind, richtet sich nach der Art des betroffenen Tieres. Je nachdem, um welches Tier es sich handelt, sind diese Kenntnisse auch nachzuweisen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit sehr gefährlichen Tieren. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, muss die Betreuung auf eine Person übertragen werden, die die erforderlich Sachkunde besitzt. Dazu kann derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, durch die zuständige Behörde im Wege eines Verwaltungsakts, der ihn zu dem entsprechenden Verhalten auffordert, angehalten werden. Nur so kann eine nicht artgerechte Betreuung und Haltung von Tieren durch Menschen verhindert werden. Dies alles muss durch die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortliche Person sichergestellt werden.

Ferner muss diese Person gewährleisten, dass die zur Verwendung vorgesehenen Vorrich-tungen, Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten auch tatsächlich geeignet sind. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, welche nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind. Wenn dies aus Tierschutzgesichtspunkten erforderlich ist, kann die Behörde mit der Erteilung der Erlaubnis Auflagen verbinden. Diese stellen bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflichten für die beantragende Person auf. So kann beispielsweise seitens der Behörde angeordnet werden, dass Tiere gekennzeichnet und in einem Tierbestandsbuch aufgelistet werden müssen. Auch können die Tiere nach ihrer Art, ihrer Gattung oder ihrer Zahl beschränkt werden. Darüber hinaus kann die Behörde eine regelmäßige Fort- oder Weiterbildung vorschreiben. Ferner hat sie die Möglichkeit, die Erlaubnis zu befristen oder von dem Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Sie kann beispielsweise verbieten, Tiere zum Zweck des Bettelns zu verwenden oder Einrichtungen, deren Standorte regelmäßig wechseln – wie beispielsweise Wanderzirkusse – eine Meldepflicht auferlegen. So kann sie immer nachverfolgen, wo der Wanderzirkus sich aufhält und gegebenenfalls Kontrollen an dessen Standort durchführen.
Es ist der Behörde ebenfalls unbenommen, mit der Erlaubnis die Fortpflanzung der Tiere zu untersagen.

Die beantragende Person darf ihrer Tätigkeit erst dann nachgehen, wenn die Behörde die Erlaubnis erteilt hat. Liegt für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit keine Erlaubnis vor, so soll die zuständige Behörde diese Tätigkeit untersagen. Erfolgt die Einstellung der Tätigkeit trotz einer Untersagung seitens der Behörde nicht, so kann die Behörde den entsprechenden Betrieb auch schließe und so die Untersagung durchsetzen.

Darüber hinaus gelten besondere Bestimmungen für Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln. Diese müssen gewährleisten können, dass die Personen, die für die im Verkauf beschäftigt sind, einen Sachkundenachweis liefern, bevor sie ihre Tätigkeit dort aufnehmen. Die Sachkunde kann sich aus der Berufsausbildung ergeben oder aus dem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung. Der Sachkundenachweis ist hingegen nicht erforderlich für Auszubildende. Diese sollen die Sachkunde ja gerade noch erlernen, sie kann bei ihnen noch nicht voraus-gesetzt werden.

Möchte jemand gewerbsmäßig Gehegewild halten, so muss dies angezeigt werden. An-sprechpartner hierfür ist die zuständige Behörde. Die Anzeige hat innerhalb von vier Wo-chen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die Anzeige muss die Anzahl, die Art und das Geschlecht des Tieres, welches gehalten werden soll, umfassen. Darüber hinaus muss die Person angegeben werden, die für die Tätigkeit verantwortlich ist. Ferner muss die Anzeige nähere Erläuterungen dazu enthalten, wie groß das zu errichtende Gehege sein wird und wie dessen Ausgestaltung aussehen wird. Auch die Sachkunde der verantwortlichen Person muss dargelegt werden. Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Grundsätze des Tierschutzgesetzes nicht eingehalten werden und dieser Verstoß nicht binnen einer Frist beseitigt wird, die die Behörde der Person setzt, die die Erlaubnis beantragt, so muss die Ausübung der Tätigkeit seitens der Behörde untersagt werden. Kommt die beantragende Person dieser Anordnung nicht nach, kann die Behörde sie durch die Schließung des Betriebs durchsetzen.

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