Was darf der Unternehmer bei Onlinegeschäften verbieten?


Bei Onlinegeschäften, gemeint sind hiermit sämtliche Fernabsatzverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, verkauft ein Unternehmer einem Verbraucher etwas über das Internet. Dabei ist der Unternehmer in einer überlegenen Position, denn er ist der, der im Zweifel mehr über seine Rechte Bescheid weiß. Dafür gibt es zum Schutz des Verbrauchers Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer stärken sollen. Das ist zum Beispiel das Widerrufsrecht des Verbrauchers, denn er kann ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen die Sachen, die er online gekauft hat, zurückschicken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen legen Unternehmer in der Regel an, um für alle ihre Verträge, die sie abschließen, einheitliche Kaufvertragsbedingungen zu schaffen. Dies dient ihnen vor allem zur Sicherheit um ihre Rechte zu gewährleisten und um ihre Pflichten zu beschränken. Jedoch kann ein Unternehmer nicht alles in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Vor allem die Vorschriften, die den Verbraucher schützen, darf der Unternehmer nicht ausschließen. Tut er dies trotzdem, dann ist die Klausel, in der die Einschränkung steht, unwirksam und muss nicht beachtet werden. Der Schutz des Verbrauchers ist hier wichtiger.

Verbotene Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Widerrufsrecht darf überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Die Mindestfrist von zwei Wochen darf nicht verkürzt werden. Vor allem aber kommen Unternehmer häufig auf die Idee, auszuschließen, wie Sachen innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist gebraucht werden dürfen und wie nicht. In der Regel ist es so, dass der Verbraucher die bestellte Ware die zwei Wochen zur Prüfung gebrauchen darf. Er darf also testen, ob die bestellte Sache seinen Vorstellungen entspricht oder ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Das heißt zum Beispiel, dass man Schuhe anprobieren darf oder eine bestellte Tagescreme aufmachen und sich zum Test auftragen kann. Benutzt man die bestellte Sache über dem Recht zur Prüfung hinaus, etwa indem man zu viel von der Creme testet, dann hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Recht auf Wertersatz. Häufig versuchen Unternehmer, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen, dass der Verbraucher die Ware testen darf. Zum Beispiel kam dies bei dem Kauf einer Tagescreme so vor und der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob das in Ordnung ist oder nicht.

Grundsätzlich ist dies verständlich, denn wenn der Verbraucher die Creme ausprobiert und sie dann im Rahmen des Widerrufs wieder zurückschickt, der Unternehmer diese nicht mehr verkaufen kann und auf jeden Fall ein Verlustgeschäft macht. Jedoch ist das nicht erlaubt. Das Recht soll dem Verbraucher gerade deshalb gewährt werden, damit er die Sachen, genau wie bei einem normalen Kaufvertrag vor Ort, angucken kann. Das soll den Verbraucher davor schützen, Sachen kaufen zu müssen, die nicht seinen Vorstellungen entsprechen und die der Unternehmer vielleicht im Internet nur unzulänglich beschrieben hat. Die Unzulänglichkeiten gegenüber einem normalen Kauf sollen ausgeglichen werden.

Rechtfolge bei verbotenem Ausschluss

Wenn solch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auftaucht, dann ist diese unwirksam. Sie darf nicht auf das Erlaubte reduziert werden, sondern ist ganz zu streichen. Der Kaufvertrag bleibt auch ohne diese Klausel bestehen, nur wird anstatt der Klausel das gesetzlich Vorgeschriebene als Vertragsbestandteil gewertet.

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