Was ist der Unterschied zwischen Erpressung und räuberischer Erpressung?


Die Erpressung ist ein sogenanntes Vermögensdelikt und wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe oder mit einer empfindlichen Geldstrafe bestraft. Das geschützte Rechtsgut der Strafvorschrift ist das Vermögen als Ganzes, sowie die persönliche Entschlussfreiheit des Einzelnen. Wird man das Opfer einer Erpressung, so kann man sich an die Polizei wenden, diese schreitet dann ein und führt auch die nötigen Ermittlungen durch.

Um sich der Erpressung strafbar zu machen, muss man mit einer Nötigungshandlung das Opfer dazu gebracht haben, eine Handlung, ein Dulden oder gar ein Unterlassen vorzunehmen, welches zu einem Vermögensschaden geführt hat. Die Nötigungshandlung besteht aus Gewalt oder aus einer Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt bedeutet den Einsatz physischer Kraft, also den Einsatz von körperlicher Kraft, zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. Diese Gewalt kann mit dem bloßen Körper ausgeübt werden, aber auch mit Waffen oder mit sonstigen Werkzeugen und Hilfsmitteln.

Unter einer Drohung hingegen versteht man das In-Aussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der die Drohung Aussprechende Einfluss hat oder zumindest Einfluss zu haben vorgibt. Ob der Drohende auf das Übel tatsächlich Einfluss hat ist unerheblich. Gedroht werden muss dabei, wie schon gesagt, mit einem empfindlichen Übel. Empfindlich ist ein solches Übel, wenn die Drohung bei einer objektiven Betrachtung dazu geeignet ist, einem besonnenen Menschen in der genannten Situation, zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen, ihn also dazu zu bewegen. Beispiele für mögliche empfindliche Übel sind das Weitersagen von Insiderwissen an Vorgesetzte, an Verwandte oder gar an den Partner und natürlich die Drohung mit Gewalt, sei es die körperliche Gewalt auszuüben oder aber gar die Drohung, dass man mit einer Gewalthandlung gegen bestimmte Sachen agiert.

Gerade bei den Schutzgelderpressungen wird den Opfern angedroht, dass, wenn sie das Schutzgeld nicht pünktlich und vollständig zahlen, eine Wohnung, ein Restaurant oder andere Geschäftsräume zerstört oder gar angezündet werden. Auch Firmen werden oft bedroht, besonders anfällig sind dabei Firmen der Lebensmittelindustrie. Hier drohen die Erpresser oft damit, Gift im Einzelhandel zu verbreiten, wenn die betroffene Firma nicht einen hohen Geldbetrag zahlt oder gar irgendwelche anderen Handlungen, wie beispielsweise Massenentlassungen oder Ähnliches, unterlässt.

Die Erpressungen, gerade die, die im großen Stil erfolgen, können daher zu extremen Schäden führen und gehören daher auch energisch verfolgt. Abzugrenzen ist aber noch die Drohung von der Täuschung. Gerade bei den großen Erpressungen, wie in der Lebensmittelindustrie oder bei Infrastrukturunternehmen, welche in den Medien thematisiert werden, treten die sogenannten Trittbrettfahrer, welche dann mit Täuschungen agieren, in den Vordergrund. Bei diesen ist zumeist die Störung des Betriebsablaufes und die Verunsicherung der Bevölkerung das Tatziel.

Ein weiterer Punkt für eine Strafbarkeit wegen einer Erpressung ist die Vermögensverfügung des Opfers. Darunter versteht man jede Handlung, jedes Dulden und auch jedes Unterlassen, welches sich vermögensmindernd auswirkt. Allerdings sieht die Rechtsprechung von dieser Vermögensverfügung ab, was bedeutet, dass wenn sie nicht vorliegt, man dennoch bestraft werden kann. Abzugrenzen ist die Vermögensverfügung von einer Wegnahme. Bei der Vermögensverfügung gibt das Opfer etwas „freiwillig“ aus der Hand, bei der Wegnahme hingegen nimmt es sich der Täter in irgendeiner Form selbst. Allerdings muss in jedem Fall ein Vermögensschaden vorliegen, dass Vermögen des Opfers muss sich also tatsächlich vermindert haben. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Gesamtvermögen des Geschädigten nach der Verfügung, also nach der Überweisung oder nach der Übergabe des Geldes, weniger ist, als vor der Verfügung.

Die Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist auch der Vorsatz, also das Wissen und Wollen des Täters diese Tat auch so zu begehen. Insbesondere muss der Täter auch eine Bereicherungsabsicht im Sinn haben, diese muss also auch Ziel der Tat sein. Bei jeder Straftat wird ja außerdem noch die Rechtswidrigkeit des Handelns und die persönliche Schuld des Täters verlangt. Bei der Erpressung wird jedoch verlangt, dass die Rechtswidrigkeit nochmal extra explizit festgestellt wird. Es wird gefordert, dass dabei die Verwerflichkeit des Handelns anerkannt wird.

Eine weitere Besonderheit gibt es bei der Erpressung, denn wird bei dieser Gewalt ausgeübt oder auch nur mit der Ausübung von Gewalt gedroht, so liegt eine räuberische Erpressung vor. Die Täter, die eine solche verwirklicht haben, werden wie Räuber bestraft, was einerseits ein härteres Strafmaß bedeutet, andererseits sind dabei die Qualifikationen des Raubes eröffnet. Hat man bei der Tatbegehung eine Waffe dabei oder benutzt diese sogar, so wird man noch härter bestraft. Auch wenn das Opfer so verletzt wird, dass es längere Zeit an den gesundheitlichen Folgen der Tat leidet oder stirbt es sogar in Folge der Tatbegehung, so folgt auch in diesen Fällen eine schärfere Strafbarkeit wegen einem schweren Fall und dem größerem Unrechtsgehalt. Das aktuelle aber zugleich klassische Beispiel der räuberischen Erpressung ist der S-Bahn Fall von München. Der Ausgangspunkt war ein räuberischer Diebstahl, die beiden späteren Mörder wollten nämlich von kleineren Kindern die Herausgabe von Wertgegenständen. Zur Verdeutlichung ihrer Forderungen drohten sie den Kindern mit körperlicher Gewalt, wenn diese die Gegenstände nicht herausgeben.

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