Was ist die besondere Gründung der Grenzwand?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der vierte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit den Regelungen über die Grenzwand. Hierbei handelt es sich um die unmittelbar an der Gren-ze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
Wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies verlangt, so hat der Erbauer der Grenzwand diese so zu gründen, dass bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzli-che Baumaßnahmen vermieden werden.

Allerdings muss die Errichtung der Grenzwand gegenüber dem Eigentümer des Nachbar-grundstücks grundsätzlich angezeigt werden. Ansonsten hätte der Grundstücksnachbar keine Chance, von der Errichtung der Grenzwand Kenntnis zu erhalten. Würde er das Ver-langen dann erst später stellen, könnte es eventuell schon zu spät sein, um das ganze Vor-haben wieder abzubrechen. Dies könnte unter Umständen mit erhöhten Kosten verbunden sein, deren Begleichung dann in Frage stünde. Aus diesem Grund gilt das Anzeigeerfor-dernis. Wird die Anzeige gestellt, muss der Grundstückseigentümer – also der Nachbar desjenigen, der die Grenzwand errichten möchte – innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Anzeige sein Verlangen vortragen.

Die Stellung der Anzeige hat unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn in schriftlicher Form zu erfolgen. Durch den Schriftlichkeitsnachweis kann nachgehalten werden, dass die Anzeige erfolgt ist. Dies dient Beweiszwecken. Ist streitig, ob die Anzeige tatsächlich erfolgt ist oder nicht, kann das Schriftformerfordernis vor Gericht helfen, dies zu beweisen. Darüber hin-aus erhält der Eigentümer des Nachbargrundstücks detaillierte Kenntnis über das genaue Aussehen und den genauen Plan der Grenzwand. Auch der Ansprechpartner in Form des Bauherrn wird in der Anzeige angegeben. So weiß der Eigentümer des Nachbargrund-stücks sofort, an wen er sich wenden muss und wem gegenüber er sein Verlangen vortra-gen kann.

Es genügt jedoch die Anzeige an den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er infolge eines Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter für sich selbst bestellt hat. Es kann je-doch auch passieren, dass diese Voraussetzungen sowohl bei dem Nutzungsberechtigten als auch bei dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zutreffen. In einer solchen Konstel-lation ist es ausreichend, wenn die Anzeige gegenüber dem unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks erfolgt. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Nachbargrundstück ausübt.

Sollte die erforderliche Anzeige gegenüber dem Grundstücksnachbarn schuldhaft unterlas-sen werden, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Ei-gentümer des Nachbargrundstücks den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein schuldhaftes Unterlassen liegt dann vor, wenn denjenigen, der die Grenzwand zu Anbau-zwecken nutzen möchte, ein Verschulden trifft. Schuldhaft ist dieses Unterlassen dann, wenn es entweder vorsätzlich oder fahrlässig geschieht. Unter Vorsatz versteht man das wissentliche und willentliche Handeln. Hier kommen zwei Komponenten zusammen: die Kenntnis und der Wille. Fahrlässig hingegen handelt derjenige, der die im Verkehr erfor-derliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist es irrelevant, ob die Fahrlässigkeit grob ist oder es sich lediglich um einen Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit handelt.

Sollten durch das Verlangen des Nachbarn, die Grenzwand solle so errichtet werden, dass bei der Bebauung keine zusätzlichen Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück errich-tet werden, Mehrkosten entstehen, so müssen die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Erbauer der Grenzwand erstattet werden. Zeitlich hat dies zu erfolgen, sobald gegen die-sen der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers fällig wird. In der Höhe der voraus-sichtlich erwachsenden Mehrkosten muss auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen ein Vorschuss geleistet werden. Dies soll verhindern, dass Kosten vorgestreckt werden müs-sen. Der Vorschuss muss bis zu dem Zeitpunkt seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden verzinst werden. Der Anspruch auf die besondere Gründung der Grenzwand erlischt allerdings in dem Falle, dass der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

Allerdings berücksichtigt das Gesetz auch, wenn der Bauherr die besondere Gründung der Grenzwand ebenfalls zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt. In einer solchen Konstellation beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrund-stücks entsprechend. Profitieren beide Grundstückseigentümer von der besonderen Bauart der Nachbarwand, sind die Kosten also auch entsprechend aufzuteilen. Sollten bereits Leistungen seitens des Eigentümers des Grundstücks erbracht worden sein, so kann er diese von seinem Grundstücksnachbarn zurückverlangen.

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