Was ist ein Adhäsionsverfahren?


Durch eine Straftat entstehen dem Opfer meistens auch vermögensrechtliche Schäden, die es ebenso beseitigen möchte. Insbesondere kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen (zum Beispiel bei einer Körperverletzung), aber auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche (beispielsweise bei Diebstahl, Raub oder Erpressung) in Erwägung. Der durch den Rechtsbruch entstandene Schaden, der bei Delikten gegen das Eigentum entkeimt, ist in der Regel auch mit Geld zu bemessen ( z.B. Sachbeschädigung). Außerdem spielen noch die Delikte gegen das Vermögen, wie beispielsweise der Betrug oder die Untreue eine große Rolle, denn diese ziehen schon per definitionem einen Vermögensschaden mit sich. Des Weiteren kommen noch die Unterlassungsansprüche (Beleidigung, Verleumdung) in Betracht.

Diese Schäden begründen zivilrechtliche Ansprüche, für welche grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig sind. Bei einem Adhäsionsverfahren ist es nun so, dass im deutschen Verfahrensrecht privatrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat entstanden sind, statt in einem eigenen Zivilprozess unmittelbar im Strafprozess vorgetragen werden, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde und die Ansprüche durch Straftaten des Angeklagten verschuldet worden sind. Kurz gesagt ist es also die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, wie Schadensersatz- oder Herausgabeansprüchen, die eigentlich in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden müssten im Strafverfahren.

Somit wird ein zivilrechtlicher Anspruch an das Strafverfahren angeheftet und damit ist die Entscheidungsfindung in nur einem Prozess erlaubt. Deshalb wird das Adhäsionsverfahren oftmals auch Anhängeverfahren genannt. Es kommt den Opfern von Straftaten zugute, die gleichzeitig geschädigt worden sind. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche, die sie an sich vor dem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren durchzusetzen, so kommt es schneller zu einem Abschluss als ein zivilgerichtliches Verfahren, denn bei einem Zivilgericht bestehen aufgrund der hohen Klageflut in Deutschland meistens erhebliche Wartezeiten bis ein Zivilverfahren eröffnet wird. Des Weiteren ist ein Adhäsionsverfahren in den meisten Fällen kostengünstiger.

Das Strafgericht urteilt nun in Rahmen des Strafurteils über den privatrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsverfahren aufgezeigt wurde. Wenn dies der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Täter nicht schuldig ist, verwirrft es den Adhäsionsantrag vollständig. Dann steht der Privatrechtsweg dem Geschädigten weiterhin offen.

Das Adhäsionsverfahren spielt in der Praxis aber keine große Rolle, denn es wird nur sehr selten angewendet, weil das Gericht auf eine Entscheidung verzichten darf, wenn sich der Antrag selbst unter Berücksichtigung der berechtigten Gründe des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Bei einem Jugendstrafverfahren kann der Adhäsionsantrag nicht gestellt werden kann. Bei Heranwachsenden von 18 bis einschließlich 20 Jahren, die noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, darf er angewendet werden.

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