Was ist eine Änderungskündigung und wie kann der Arbeitnehmer darauf reagieren?


Die sogenannte Änderungskündigung stellt einen Sonderfall dar. Dieser Begriff meint den Fall, dass ein Arbeitgeber sich den Arbeitnehmer nicht mehr „leisten“ kann. In einem solchen Fall ist eigentlich die betriebsbedingte Kündigung möglich (siehe oben). Das Bundesarbeitsgericht lässt eine solche Kündigung aber dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber noch in der Lage ist, den Arbeitnehmer bei schlechterer Bezahlung weiter zu beschäftigen. Ist ein solcher Fall gegeben, spricht der Arbeitgeber die Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten darauf zu reagieren.

1) Er kann die Änderungskündigung annehmen und behält, wenn auch zu schlechterer Bezahlung sicher seinen Arbeitsplatz.
2) Er kann sie „unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung“ annehmen, zunächst zu den neuen Konditionen arbeiten und trotzdem eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen, indem er Kündigungsschutzklage erhebt. Gewinnt er vor Gericht, muss ihn der Arbeitgeber zum bisherigen Lohn weiterbeschäftigen, natürlich auch rückwirkend. Verliert er vor Gericht, wird er mit dem in der Änderungskündigung beschriebenen Lohn weiterbeschäftigt. Allerdings ist der Prüfungsmaßstab des Gerichts weniger streng als bei einer „normalen“ Kündigung.
3) Er kann die Änderungskündigung ablehnen und die gerichtliche Überprüfung der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage erreichen. Gewinnt er, muss er zum bisherigen Lohn weiterbeschäftigt werden, verliert er jedoch, hat er seinen Arbeitsplatz verloren.

Ein solches Vorgehen ist deshalb nicht zu empfehlen, weil, wie gesagt, die Gerichte bei der Überprüfung einer Änderungskündigung weniger streng sind als bei einer normalen Kündigung. Man geht damit ein unnötiges Risiko ein, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, zumal die gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung auch wie beschrieben erreicht werden kann ohne den Arbeitsplatz zu riskieren.

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