Was ist eine Gütergemeinschaft und wie endet sie?


Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann, genauso wie die Gütertrennung, nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen der Eheleute wird in verschiedene Vermögensmassen aufgeteilt, die rechtlich unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Zu unterscheiden sind: Das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes oder der Frau und das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.

Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene), mit Ausnahme des Sondergutes und des Vorbehaltsgutes, gemeinschaftliches Vermögen der beiden Ehegatten, also gemeinsames Eigentum beider. Auch das Vermögen, das ein Ehegatte während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt, zählt dann zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen wird nun als Gesamtgut bezeichnet und jedem Ehegatten steht ein gewisser Anteil des Gesamtgutes zu. Über diesen Anteil und über die zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände kann aber kein Ehegatte alleine verfügen, denn über das Gesamteigentum können die Ehegatten nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Sieht der Ehevertrag keine anderweitigen Bestimmungen vor, verwalten die Ehegatten das Gesamtvermögen gemeinschaftlich.

Neben dem Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten, sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes:

Das Sondergut bilden Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, beispielsweise die unpfändbaren Forderungen (Gehaltsanteile) und nicht übertragbare Beteiligungen an Personengesellschaften. Das Sondergut wird durch den jeweiligen Ehegatten selbstständig, für Rechnung des Gesamtgutes verwaltet. Die Erträgnisse aus dem Sondergut fallen aber ins Gesamtgut.

Vorbehaltsgüter sind Güter, die ein Ehegatte trotz Gütergemeinschaft für sich behält und auf eigene Rechnung verwaltet. Die Bestimmung zum Vorbehaltsgut erfolgt im Ehevertrag. Zum Vorbehaltsgut gehören Gegenstände, die im Ehevertrag zu Vorbehaltsgut erklärt worden sind, des weiteren von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung Dritter erlangter Gegenstände, die mit der Bestimmung versehen worden sind, ins Vorbehaltsgut zu gelangen, außerdem Ersatzstücke für einen Gegenstand, der zum Vorbehaltsgut gehörte. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Erbschaften oder Erbschaftsbestandteile zum Vorbehaltsgut. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut selbstständig für eigene Rechnung.
Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen.

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