Was sind kieferorthopädische Indikationsgruppen und wie sind sie eingeteilt?


Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen wurden zum Jahresbeginn 2002 eingeführt. Ihr Sinn ist es dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialrechts Rechnung zu tragen. Nur wer eine Leistung wirklich braucht, soll diese auf Kosten der Gemeinschaft, also auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen, auch bekommen. Ist nach dieser Eingruppierung im Einzelfall eine Behandlung ausgeschlossen, so ist diese, falls sie doch gewünscht ist, als Selbstzahler zu bestreiten. Für Privatversicherte oder Zusatzversicherte sind diese Indikationsgruppen nicht so wichtig bis irrelevant, da die private Versicherung ja die Kosten übernimmt. Beim Beratungstermin beim Kieferorthopäden überprüft dieser, ob eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt die in die Gruppierung fällt. Hierzu stuft der Fachzahnarzt die Befunde in einen der fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen für kieferorthopädische Behandlungen, also für Zahnspangen, der Schweregrade drei bis fünf. Die Behandlungskosten beim ersten und zweiten Grad werden leider nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, da diese Behandlungen nicht zu ihrem Leistungskatalog zählen und daher nur als Privatleistung durchgeführt werden können.

Der Grad 1 umfasst dabei die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen durchaus wünschenswert sein kann; jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Der zweite Grad bezieht sich auf Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, welche schon aus medizinischen Gründen mit einer Zahnspange behandelt werden sollten. Die gesetzlichen Kassen lehnen die Kostenübernahme dieser Gruppe aber ab, da man damit noch leben kann. Bei Grad 3 werden ausgeprägte Zahnfehlstellungen diagnostiziert, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen. Ab diesem Grad übernimmt die Kasse die Kosten. Der Grad 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung notwendig machen. Beim fünften und letzten Grad liegt eine extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung vor, welche aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht.

Die Notwendigkeit einer Behandlung ergibt sich aus elf Ursachengruppen. Abhängig vom jeweilig beim Patienten vorliegenden Schweregrad erfolgt dann die Einstufung in die Grade eins mit fünf. Die elf Möglichkeiten sind dabei: Entwicklungsstörungen im Kopfbereich, Unterzahl der Zähne, Durchbruchsstörungen beim Zahnwechsel, falscher Biss wegen Rücklage des Unterkiefer, falscher Biss wegen einem zu weit vorstehendem Unterkiefer, offener Biss, tiefer Biss, Kreuzbiss im Seitenzahnbereich, eine Abweichung der Kieferbreiten, ein Zahnengstand oder auch eine Platzmangelsituation. Die Schweregrade werden im Rahmen der Diagnostik mittels Modellen, Bissmodellen und Röntgenaufnahmen festgestellt.

In Zweifelsfällen ist es sinnvoll sich an den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu wenden, der dann ein Gutachten erstellt. Dann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten der Zahnspangenbehandlung zunächst zu 80 Prozent, bei zwei und mehr Kindern gleichzeitig in Behandlung sogar 90 Prozent. Die restlichen 20 bzw. 10 Prozent muss man zunächst selbst bezahlen. Diesen Eigenanteil bekommt man dann von der Kasse erstattet, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Das ist ca. nach einem Jahr Nachbehandlung mit Retentionsgeräten der Fall.

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