Was sind Werbegeschenke und wann sind sie zulässig?


Werbegeschenke sind Artikel, die Unternehmen an ihre Kunden verschenken oder zu einem weit unter dem üblichen Kaufpreis liegenden Preis verkaufen. Durch Werbegeschenke soll unter Ausnutzung der Dankbarkeit des Verbrauchers und der Schaffung von sozialen Bindungen dessen Kaufentscheidung beeinflusst werden. Zum Schutze des Verbrauchers werden Werbegeschenke deshalb als unzulässig angesehen, wenn die Kaufentscheidung lediglich auf der Vergabe des Geschenkes beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Geschenk in einem unangemessenen Verhätnis zu dem eigentlichen Produkt steht.

Zulässigkeit von Werbegeschenken

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Art von Werbegeschenken von vorneherein unzulässig ist. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Ausschlaggebend sind insbesondere der Wert des Geschenkes und dessen Verwendbarkeit sowie die Erwerbsmöglichkeit des Waren- und Dienstleistungsangebotes des Werbenden für den Kunden. Zulässig sind beispielsweise die Abgabe von Papiertaschentüchern an die Kunden einer Apotheke oder das Verschenken von Taucherbrillen an Kinder in den Geschäftsräumen eines Optikers.

Lockgeschenke

Durch Lockgeschenke soll der Verbraucher in die Geschäftsräume des Unternehmers gelockt werden, wo ihm dann in einer von dem Unternehmer inszenierten Veranstaltung das Geschenk übergeben wird. Im Anschluss an die Übergabe des Geschenkes werden dem Verbraucher dann weitere Produkte des Unternehmers angeboten. Solche Lockgeschenke sind aufgrund der Überraschung, die sie auf den Verbraucher ausüben und der daraus resultierenden möglichen Überforderung mit der Situation, unzulässig.

Warenproben

Rechtlich problematisch ist auch das Bereitstellen von Warenproben an den Verbraucher durch den Unternehmer. Hierbei gilt, das Warenproben zum Testen einer Ware grundsätzlich erlaubt sind, wenn sie nur angemessen sind. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit von Warenproben ist, dass der Werbende die Bedingungen für den Erhalt oder den Verbleib der Warenproben deutlich zu verstehen gibt. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verwenden von Warenproben in der Regel unzulässig.

Laienwerbung

Für Anbieter von Waren oder Dienstleistungen kann es mitunter sehr erfolgsprechend sein, seine eigenen Kunden als Werber für sein Produkt zu gewinnen. Gegen die Werbung der eigenen Kunden für ein Produkt ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange die Kunden durch die Qualität des Produktes zu der Werbung veranlasst werden. Die einfache Bitte des Unternehmers an den Kunden, das Produkt weiter zu empfehlen, wenn der Kunde zufrieden ist, macht solche Maßnahmen noch nicht unzulässig. Kritisch wird es allerdings, wenn dem Kunden für die Vermittlung von weiteren neuen Kunden eine Vergünstigung oder ein Geschenk versprochen wird. Zwar sind auch solche Maßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch bestehen gegen sie enorme Bedenken. Zum einen wird eine Verwilderung des Wettbewerbs befürchtet. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Laienwerber in aller Regel versuchen werden, Bekannte und Verwandte für das zu bewerbende Produkt zu begeistern. Hier ist dann zu befürchten, dass die Kaufentscheidung nicht von der Qualität und dem Preis des Produktes abhängig gemacht wird, sondern dass der Kauf allein aufgrund familiärer oder sozialer Bindungen zu Liebe des Laienwerbers getätigt wird.

Vor dem Hintergunf dieser Überlegungen und Befürchtungen sollten Laienwerber niemals zum Geschäftsprinzip erhoben werden, sondern eine seltene Ausnahme bleiben. Zu beachten ist allerdings auch, dass es Geschäftsfelder gibt, in denen der Einsatz von Laienwerbern anerkannt ist und rechtlich zumindest nicht missbilligt wird. Diese Geschäftsfelder sind unter anderem der Buch- und Zeitschriftenhandel, das Bausparkassenwesen oder Fälle von Sammelbestellungen, in denen der Sammelbesteller Gutschriften oder Geschenke erhält. In den Fällen von Sammelbestellungen ist allerdings darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Begünstigung bewahrt bleibt. Weiterhin zu unterscheiden ist auch bei der Art des Geschäfts, dass der Laienwerber vermittelt. Handelt es sich bei dem Produkt, der Ware oder der Dienstleistung um einen Gegenstand oder eine Leistung des alltäglichen Bedarfs, so ist die Laienwerbung in der Regel eher als unzulässig anzusehen als beispielsweise Dauerschuldverhältnissen wie einem Mobilfunkvertrag. Bei letzterem ist nämlich davon auszugehen, dass der Neukunde sich einen Vertragsschluss aufgrund der verhältnismäßig langen Bidnung genauer überlegen wird.

Vorspannwerbung

Rechtlich nicht unbedenklich ist ebenfalls die sogenannte Vorspannwerbung. Hierbei geht es dem Werbenden darum, den Kunden zum Kauf eines in der Regel hochpreisen Produktes dadurch zu animieren, dass ihm im Vorfeld die Möglichkeit gegeben wird, eine andere Ware preisgünstig zu erwerben. Solche Vorspannwerbung widerspricht dem Grundsatz des leistungsbezogenen Wettbewerbs und ist somit unlauter bzw. unzulässig. Gleiches gilt für sogenannte Kopplungsangebote bei denen der Preis der einzelnen in dem Angebot enthaltenen Produkte dadurch verschleiert werden soll, dass die Produkt zusammen und scheinbar günstiger erworben werden können.

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