Was versteht man beim Militär unter Fahnenflucht?


Die Fahnenflucht ist ein Straftatbestand des Wehrstrafgesetzbuchs. Das geschützte Rechtsgut der Fahnenflucht ist die Schlagkräftigkeit der Bundeswehr. Es wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, der eigenmächtig seinen Truppenteil oder seine Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, wer sich seinen Verpflichtungen zum Wehrdienst entzieht, oder wer sich vor einen bewaffneten Einsatzes verschonen will. Auch wer dadurch die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erreichen möchte wird bestraft. Der Versuch ist bereits strafbar, also dann, wenn man zur Tatausführung unmittelbar ansetzt. In der Praxis also dann, wenn man mit entsprechendem Fahnenfluchtvorsatz beginnt sich von der Truppe abzusetzen. Dem Soldaten wird dabei eine goldene Brücke gebaut, zum einen kann er beim Versuch zurücktreten, wenn er sofort von seiner Tatausführung wieder Abstand nimmt.

Die andere goldene Brücke ist die der sogenannten Tätigen Reue, bei dieser wird die Höchststrafe auf drei Jahre Gefängnis begrenzt, wenn der flüchtige Soldat sich innerhalb eines Monats bei seinem Truppenteil meldet und wehrdienstbereit ist. Auch eine Anstiftung oder eine Beihilfe ist möglich. Für eine solche muss der Anstifter oder die unterstützende Person jedoch kein Soldat sein. Beispielsfall: Die Verlobte V hat Angst hat um ihren Geliebten, der Soldat bei der Bundeswehr ist und sagt ihm, er solle doch seiner Gesundheit zur Liebe nicht mehr zu seiner Einheit zurückkehren. Dieser tut dies daraufhin auch und geht nicht mehr zurück zu seiner Einheit. Gut, dass die beste Freundin der V ein Ferienhaus auf Sankt Helena hat, welches fortan als Unterschlupf dient. Nach drei Jahren wird er bei einem Heimaturlaub gefasst und mitsamt seiner jetzigen Ehefrau und der unterstützenden Freundin vor Gericht gestellt. Er wegen der Haupttat, V wegen Anstiftung zu dieser. Die Freundin, auch keine Soldatin, muss sich wegen Beihilfe verantworten. In der Bundeswehr ist das Unterlassen einer Meldung über eine geplante Fahnenflucht eines anderen zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Ausführung noch abgewendet werden könnte, allerdings nicht strafbar.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen können jedoch gegen diesen verhängt werden. Beim Zivildienst gibt es die sogenannte Dienstflucht, sie ist im Zivildienstgesetz verankert und hat dieselben Konsequenzen. Eine Abgrenzung zu unerlaubten Entfernung muss auch noch vorgenommen werden. Die unerlaubte Entfernung von der Truppe umfasst die vorsätzliche oder fahrlässige Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen oder das Verlassen seines Truppenteils oder seiner militärischen Dienststelle, ohne den Vorsatz sich dauerhaft oder für die Dauer eines bewaffneten Einsatzes dem Wehrdienst zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis gar zu beenden.

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