Was versteht man unter rechtsgeschäftlichem Handeln für einen anderen?


Wenn ein Vertrag geschlossen werden soll, dann muss das für gewöhnlich nicht immer durch die Vertragsparteien selbst geschehen. Jede Vertragspartei kann auch eine Person auswählen, die für sie handeln soll. Das kann zum einen ein Stellvertreter sein, zum anderen aber auch ein Bote.

Der Bote

Ein Bote ist eine Person, die für einen Vertragspartner eine Willenserklärung übermittelt. Dabei gibt der Bote nicht eine eigene Willenserklärung ab, sondern überbringt lediglich die Willenserklärung des Auftraggebers. Weil der Bote keinen Entscheidungsspielraum über den Inhalt der Willenserklärung hat, kann auch eine geschäftsunfähige Person Bote sein. Die Botenschaft ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Der Stellvertreter

Ein Stellvertreter handelt für den Auftraggeber, kann aber selbst über den Inhalt der Willenserklärung entscheiden. Er kann also z.B. Vertragsverhandlungen für eine Vertragspartei führen und selbst entscheiden, wann er welchen Vertrag eingeht. Allerdings ist die Stellvertretung an bestimmte Voraussetzungen, die auch ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen, gebunden. So muss der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen unter Offenlegung seiner Stellvertretung im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgeben. Das heißt also, dass der Stellvertreter dem Geschäftspartner grundsätzlich sagen muss, für welche Person er handelt und dass er nicht für sich handelt. Er darf auch nur soweit Geschäfte abschließen, wie es der Umfang seiner Vertretungsmacht gebietet.

Beispiel: Eine Person wird beauftragt, für ein Restaurant im Großmarkt Lebensmittel einzukaufen. Geht diese Person jetzt in ein Möbelhaus und kauft Mobiliar für das Restaurant, dann überschreitet sie ihre Vertretungsmacht. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, muss er auch mindestens beschränkt geschäftsfähig sein.

Die Organschaft

Eine weitere Zurechnung für das Handeln für einen anderen ist die Organschaft. Dabei handelt eine Person für ein Organ. Dieses Handeln wird dann dem Organ zugerechnet. Letztendlich sind an die Organschaft die gleichen Voraussetzungen wie an die Stellvertretung gebunden, nur dass die Organschaft etwas weiter geht als die Stellvertretung. Handelt nämlich der Vertreter des Organs deliktisch oder begeht er eine Vertragsverletzung, wird diese im Gegensatz zur einfachen Stellvertretung dem Organ zugerechnet, sodass auch das Organ dann haftbar ist.

Die Prokura

Bei handelsrechtlichen Verträgen gibt es als Zurechnungsnorm noch die sogenannte Prokura. Diese muss ein Kaufmann (meist in einem Unternehmen) einem Angestellten erteilen und bedeutet nichts anderes als die Vollmacht, Geschäfte abzuschließen. Es gelten die eben genannten Voraussetzungen der Stellvertretung mit kleineren Abweichungen. Sinn einer Prokura ist die Rechtssicherheit. So kann im Gegensatz zur einfachen Stellvertretung der Prokurist (der, der die Vollmacht zur Handlung erteilt bekommen hat) Geschäfte für den Kaufmann vornehmen, auch wenn sie seine Vollmacht überschreiten. Der Kaufmann muss sich diese Geschäfte trotzdem zurechnen lassen. Ein Geschäftspartner muss sich darauf verlassen können, dass der Prokurist für den Kaufmann handelt. Solche strengeren Voraussetzungen für Kaufmänner findet man im Handelsrecht häufiger. Der Grund ist dafür, dass man bei Kaufmännern eher davon ausgeht, dass sie Rechts- und Handelskenntnisse besitzen und so strengere Anforderungen an ihr Handeln gesetzt werden können.

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