Welche Einwanderungspolitik verfolgt die Europäische Union?


Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht eigene Vorschriften vor, die die Einwanderungspolitik der Europäischen Union regeln. Demnach soll die Europäische Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme zulässt. Auch soll eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleistet werden sowie die illegale Einwanderung und Menschenhandel verhütet und bekämpft werden. Hierzu beschließt das Parlament der Europäischen Union gemeinsamen mit dem Rat in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren immigrationspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen: Einreisevoraussetzungen und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung durch die Mitgliedstaaten; Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen.

Auch beschließt das Parlament der Europäischen Union gemeinsamen mit dem Rat Maßnahmen im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalt, einschließlich der Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten und der Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern. Dabei räumt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäischen Union die ausdrückliche Zuständigkeit ein, mit Drittländern Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungsland oder Herkunftsland zu schließen. Dabei sollen die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet geregelt werden.

Darüber hinaus wird vom Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, dass das Parlament der Europäischen Union und der Rat auch in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen können, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden. Es wird dabei auch erstmals primärrechtlich festgelegt, dass diese Maßnahmen nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt. Zudem soll festgelegt werden, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen. Durch diese abschließende Regelung bleibt der Schwerpunkt der Einwanderungspolitik den mitgliedstaatlichen Bestimmungen überlassen.

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