Welche Prozessgrundsätze gibt es?


Die Prozessmaximen, welche auch Prozessgrundsätze oder Prozessprinzipien genannt werden, bezeichnen die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrecht, d.h. sie regeln auf welche Art und Weise ein Strafverfahren durchgeführt wird. Sie regeln also kurz gesagt die Grundstruktur eines Verfahrens. Dabei handelt es sich regelmäßig um fundamentale, teilweise direkt aus der Verfassung ableitbare Leitlinien, die in ihrem Zusammenwirken die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens garantieren. Unter Rechtsstaatlichkeit versteht man, dass in einem Staat die Staatsgewalten an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden sind. Die Prozessmaximen zeichnen sich durch ein bestimmtes Interesse zum Beispiel der Öffentlichkeit an einem Verfahren aus und geben andererseits Raum für andere dem entgegenstehende Interessen, wie beispielsweise den Schutz der Privatsphäre. Erst das Zusammenwirken von Regel und Ausnahme erweist den rechtsstaatlichen Charakter der Prozessgrundsätze. Je nach dem welche Verfahrensart einschlägig ist greifen verschiedene Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit bzw. des unstreitigen Verfahrens.

Es lassen sich folgende Prozessgrundsätze unterscheiden:

I. Grundsätze der Einleitung des Verfahrens:
- Das Offizialprinzip, § 152 I StPO
- Das Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 170 I StPO
- Das Akkusationsprinzip, § 151 StPO
- Das Opportunitätsprinzip. §§ 153- 154e StPO
- Der Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG

II. Grundsätze der Durchführung des Verfahrens:
- Der Ermittlungsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, Instruktionsgrundsatz §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO
- Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG
- Das Beschleunigungsgebot, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK
- Die Konzentrationsmaxime §§ 228, 229 StPO
- Das Gebot eines fairen Strafverfahrens, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK

III. Beweisgrundsätze:
- Der Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 226, 250, 261 StPO
- Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO
- Die Unschuldvermutung , § 261 StPO, Art. 6 II EMRK
- Der Grundsatz “in dubio pro reo“ (Gewohnheitsrecht)

IV. Grundsätze der Form:
- Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO
- Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK

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