Welche Rechte hat der Bürge?


Ein Bürge nimmt in der Regel durch den Bürgschaftsvertrag ein immenses Risiko auf sich, weil er finanziell neben dem Hauptschuldner haftet. Deshalb hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zum Schutz des Bürgen eine Reihe von Grundsätzen entwickelt. Im Folgenden werden diese Regeln dargestellt:

Akzessorietät der Forderung

Grundsätzlich hängt die Bürgschaft mit der Forderung eng zusammen. Das ist die sogenannte Akzessorietät. Die Bürgschaft entsteht also nur, wenn auch die Forderung entsteht. Zahlt der Hauptschuldner also einen Betrag der Forderung zurück, dann reduziert sich auch die Bürgschaft auf diesen Betrag. Zahlt der Hauptschuldner das Darlehen ganz zurück, erlischt die Bürgschaft auch gänzlich. Alle Änderungen, die sich auf die Forderung beziehen und zu Lasten des Bürgen gehen, gelten nicht für diesen. Erhöht der Hauptschuldner also die Darlehenssumme, dann wirkt dies nicht gegenüber dem Bürgen. Er bürgt nur für die Summe, für die er sich wissentlich rechtsgeschäftlich verbürgt hat. Für Zinsen des Hauptschuldners muss der Bürge grundsätzlich nur haften, wenn dies im Bürgschaftsvertrag so vereinbart worden ist.

Einreden

Einreden kann der Bürge gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen, wenn sie auch der Hauptschuldner geltend machen könnte. Einreden sind solche, die das Recht hemmen. Der Sicherungsnehmer hat also bei einer rechtshemmenden Einrede keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Bürgen. Wenn also der Rückzahlungsanspruch des Sicherungsnehmers gegen den Schuldner schon verjährt ist, kann sich auch der Bürge darauf berufen und kann nicht in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Schuldner durch eine Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer auf eine Einrede verzichtet, kann der Bürge dies trotzdem geltend machen. Vereinbarungen zwischen Hauptschuldner und Sicherungsnehmer dürfen nicht zu Lasten des Bürgen gehen. Deshalb wirkt sich auch das Nichtberufen des Hauptschuldners auf die Einrede nicht auf die Einrede des Bürgen aus. Wenn sich der Hauptschuldner also nicht auf die Verjährung des Anspruchs beruft, kann sich der Bürge trotzdem darauf berufen und muss nicht zahlen.

Ebenso hat der Bürge das Recht die Zahlung zu verweigern, wenn der Hauptschuldner den Darlehensvertrag anfechten kann oder der Hauptschuldner oder der Gläubiger aufrechnen kann. Dann nämlich ist es durch den Hauptschuldner möglich die Forderung zum Erlöschen zu bringen. Dies muss der Bürge entgegenhalten können, da er sonst der Willkür des Hauptschuldners ausgesetzt wäre.

Letztendlich kann der Bürge auch die Einrede der Vorausklage geltend machen, wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart worden ist. Das gibt dem Bürgen das Recht die Zahlung zu verweigern, wenn der Gläubiger nicht zunächst eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos betrieben hat. Wie gesagt geht dies aber nicht, wenn sich der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt hat oder aber wenn der Bürge ein Kaufmann ist.

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