Welche Regelungen bestehen für Dachtraufe, Niederschlagswasser, Einrichtungen?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der siebte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit der Dachtraufe. Danach müssen bauliche Anlagen grundsätzlich in so einer Art und Weise errichtet werden, dass das Niederschlagwasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn tropft, es nicht auf dieses abgeleitet wird oder auf dieses übertritt. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf freistehende Mauern, welche sich entlang öffentlicher Ver-kehrsflächen und öffentlicher Grünflächen befinden. Darüber hinaus sind bauliche Anlagen in einer Art und Weise einzurichten, dass Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten können.

Sowohl der Eigentümer als auch diejenigen, die zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sind, die aus einem besonderem Rechtsgrund dazu verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder das abgeleitete oder das von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, haben das Recht, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die damit verbundene Beeinträchtigung für den Eigentümer des Grundstücks oder denjenigen, der zu dessen Nutzung berechtigt ist, nicht erheblich ist. Dadurch wird ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Nachbarn gewährleistet. Der Eigentümer oder der Nutzungs-berechtigte, der eine solche Einrichtung anbringt, muss diese auch unterhalten. Eine Un-terhaltung seitens des Nachbarn hingegen wäre nicht gerechtfertigt, da dieser nicht zur Aufnahme des Wasser verpflichtet ist.

Allerdings muss die Ausübung des Rechts zur Errichtung der Einrichtung gegenüber dem Eigentümer des Nachbar-grundstücks grundsätzlich angezeigt werden. Ansonsten hätte der Grundstücksnachbar keine Chance, von der Ausübung des Rechts Kenntnis zu erhalten. Aus diesem Grund gilt das Anzeigeerfordernis.

Die Stellung der Anzeige hat unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn in schriftlicher Form zu erfolgen. Durch den Schriftlichkeitsnachweis kann nachgehalten werden, dass die Anzeige erfolgt ist. Dies dient Beweiszwecken. Ist streitig, ob die Anzeige tatsächlich erfolgt ist oder nicht, kann das Schriftformerfordernis vor Gericht helfen, dies zu beweisen. Darüber hinaus erhält der Eigentümer des Nachbargrundstücks detaillierte Kenntnis über den genauen Plan der Ausübung des Rechts. Auch der Ansprechpartner in Form des Bauherrn wird in der Anzeige angegeben.

Es genügt jedoch die Anzeige an den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er infolge eines Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter für sich selbst bestellt hat. Es kann jedoch auch passieren, dass diese Voraussetzungen sowohl bei dem Nutzungsberechtigten als auch bei dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zutreffen. In einer solchen Konstellation ist es ausreichend, wenn die Anzeige gegenüber dem unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks erfolgt. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Nachbargrundstück ausübt.

Entsteht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Schaden durch die Errichtung der Einrichtung, die das Wasser aufnimmt, so muss dieser unabhängig von einem Verschulden ersetzt werden. Wenn dies von dem Geschädigten verlangt wird, muss in der Höhe des voraussichtlich zu erwartenden Schadensbetrages eine Sicherheit geleistet werden. Diese kann auch in einer Bankbürgschaft bestehen. Das Vorhaben des Eigentümers des Nachbar-grundstücks darf in solchen Fällen erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Allerdings darf der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Sicherheitsleistung nicht verlangen, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies wäre nicht gerechtfertigt, da die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.

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