Welche Umwelt- und Energiepolitik verfolgt die Europäische Union?


Ein erklärtes Ziel der Europäischen Union ist der Umweltschutz. Ziel der Bestimmungen über die Umweltpolitik der Europäischen Union ist es, die Umwelt zu erhalten, zu schützen, ihre Qualität zu verbessern, zum Schutze der menschlichen Gesundheit beizutragen und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Des Weiteren zählt auch dazu, umweltschützende Maßnahmen auf internationaler Ebene zu fördern. Das Vorsorgeprinzip und das Vorbeugungsprinzip stellen dabei die Grundsätze der Umweltpolitik dar. Zudem gehört auch das Prinzip der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung sowie das Verursachungsprinzip dazu.

Da die Umweltpolitik ein Bestandteil aller anderen Unionspolitiken ist, sind ihre Ziele bei Maßnahmen in diesem Bereich zu berücksichtigen. Es bleibt den Mitgliedstaaten gestattet, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, obwohl schon die Europäische Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt. Erstmals wurde durch den Vertrag von Lissabon die Zuständigkeit der Europäischen Union für die Energieumweltpolitik geschaffen. Vor allem für das festgelegte Ziel der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparung sowie für die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen existiert somit eine spezielle Kompetenzgrundlage. Es ist dabei allerdings unklar, wieweit diese Kompetenzgrundlage reicht und wie die Abgrenzung zu den bestehende Umweltkompetenzen vorgenommen werden soll, da der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift vor allem auf die technologische, nicht aber auf die wirtschaftliche Förderung abstellt. Es ist jedoch nicht umstritten, wie die umweltschutzrechtlichen Kompetenzen von der Binnenmarktharmonisierungskompetenz abzugrenzen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entscheiden, dass die Rechtsgrundlage nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zu bestimmen ist. Wenn ein Rechtsakt in erster Linie umweltschutzpolitische Ziele verfolgt und nur mittelbar der Verwirklichung des Binnenmarktes dient ist die umweltschutzrechtliche Kompetenz heranzuziehen. Davon sind beispielsweise Regelungen, die sich auf einheitliche Umweltqualitätsstandards beziehen, betroffen. Wenn eine Maßnahme allerdings nur nebenbei auf umweltschutzpolitische Ziele abzielt und bezweckt diese Maßnahme im Schwerpunkt die Beseitigung von Wettbewerbshindernissen, dann ist eine andere Kompetenzgrundlage zu wählen. Die Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen die spezifisch umweltschützend sind und nicht auf andere Kompetenzgrundlagen zu stützen sind, ergibt sich direkt aus der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union. Es werden dabei keine bestimmten Vorgaben über die Art der Maßnahmen getroffen, weshalb die Europäische Union insofern frei ihre Handlungsinstrumente wählen kann. Schwerpunkt des Handelns der Europäischen Union im Bereich des Umweltschutzes ist beispielsweise der Gewässerschutz, die Luftreinhaltung, das Abfallrecht sowie auch der Schutz bestimmter Tierarten. Wie zum Beispiel das Donau-Schutzabkommen, das Rhein-Schutzabkommen und das Kyoto Protokoll zeigen, wird die Europäische Union auch durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, völkerrechtliche Abkommen im Bereich des Umweltschutzes abzuschließen.

Eine bedeutende Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise der Europäischen Union stellt eine Richtlinie dar, die die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorschreibt. Diese Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie wurde zunächst nicht ordnungsgemäß von der Bundesrepublik Deutschland durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt. Die Europäische Union hat allerdings auch andere umweltpolitische Erfolge hervorgebracht. Dazu zählt neuerdings das Energieschutzpaket und das Klimaschutzpaket vom 23. Januar 2008. Dieses soll in der Folge der Vergabe des Europäischen Rates vom 8. Und 9. März 2007 alle bisherigen Anstrengungen koordinieren und in ein Gesamtkonzept für eine integrierte europäische Klimapolitik und Energiepolitik einordnen. Grundlegendes Ziel ist es dabei, die Senkung der Treibhausgase um mindestens 20 Prozent bis zum Jahre 2020 zu erreichen. Das Klimaschutzpaket ist mit Blick auf die seit Dezember 2008 laufenden internationalen Verhandlungen für ein neues Weltklimaabkommen in der Nachfolge des Kyoto Protokolls vom Europäschen Rat vom 11./12. Dezember 2008 in seinen Grundzügen gebilligt worden.

Es bestehen allerdings auch Ausnahmen beispielsweise für energieintensive Industrien. Die Europäische Union ist entschlossen den Ausstoß von Treibhausgasen im Rahmen eines weltweiten Übereinkommens in Kopenhagen auf 30 Prozent zu steigern. Allerdings nur sofern sich auch andere Industriestaaten zu vergleichbaren Reduktion verpflichten und die wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag leisten. Zum Schaden aller kam aber ein solches Abkommen in Kopenhagen nicht zustande.

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