Welche Versicherungsfälle sind vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen?


Grundsätzlich richtet sich der Versicherungsschutz danach, was der Versicherte und die Versicherung im Versicherungsvertrag vereinbaren. Dazu finden sich in der Regel Ausführungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die durch besondere Versicherungsbedingungen erweitert werden können oder die Parteien vereinbaren den Ausschluss bestimmter Versicherungsfälle einzelvertraglich. Hintergrund dessen ist, dass wie bei allen anderen Arten von Versicherungsverträgen auch, die Versicherung nicht für alle möglichen Schäden haften möchte. Meist sind im Versicherungsvertrag Risiken ausgenommen, für die es spezielle Haftpflichtversicherungen gibt, wie zum Beispiel Schäden, wie im Zusammenhang mit einem Haustier entstehen. Für diese Schäden gibt es die speziellere Tierhalterhaftpflichtversicherung und die allgemeine Haftpflichtversicherung greift nicht ein.

Manche Fälle sind grundsätzlich von der Haftung ausgenommen. Alle Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Vorsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, den Schaden mit Wissen und Wollen herbei zu führen. Bei vielen anderen Versicherungen besteht keine Haftung für Schäden, die grob fahrlässig herbeigeführt werden. Grobe Fahrlässigkeit wird auch als leichtfertige Fahrlässigkeit bezeichnet und meint die Missachtung der erforderlichen Sorgfalt im besonders großen Maße. Die grobe Fahrlässigkeit ist von den Haftpflichtversicherungen jedoch grundsätzlich als Schadensfall umfasst. Schäden, die im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführt werden, sind ebenfalls ausgeschlossen. Deliktsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und Volljährige, die unter psychischen Krankheiten leiden, bewusstlos sind oder eine schwere geistige Behinderung haben.

Der Versicherungsschutz ist weiter ausgeschlossen zwischen Personen, die aus demselben Versicherungsvertrag Ansprüche haben sowie Ansprüche zwischen Familienangehörigen. Darüber hinaus wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen zwischen Personen, die im selben Haushalt leben und für den gesetzlichen Vertreters des Versicherten. Hat der Versicherte eine Sache, die ihm nicht gehört, zur Bearbeitung in seinem Besitz und beschädigt diese, wird der Schaden ebenfalls nicht abgedeckt. Dasselbe gilt für Schäden an Sachen, die der Versicherte in seinem Besitz hat, da er sie durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, gemietet, geleast, geliehen, gepachtet hat oder sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verwahrt. Ist also ein Vertragsverhältnis für den Besitz maßgeblich oder hat der Versicherte die Sache widerrechtlich erlangt, da er sich zum Beispiel gestohlen hat, besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Beschädigung. Als besondere Schadensfälle sind Asbest-, Umwelt- und Strahlenschäden nicht umfasst. Schäden, die aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit entstehen sind von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Die benannten Ausschlüsse sind in aller Regel gegeben. Es gibt allerdings auch Versicherungen, die umfangreichere Verträge anbieten. Letzten Endes ist es jeder Versicherung selber überlassen, für welche Schäden sie haften und welche Risiken sie absichern will. Nach oben sind die Grenzen offen. Diese Versicherungen nehmen dann natürlich erhöhte Prämien für den vom normalen Umfang abweichenden Versicherungsschutz. Darüber hinaus lohnt es sich, wie bei allen Versicherungen, auch bei gleichen Prämien die Tarife zu vergleichen. Mitunter ergeben sich erhebliche Unterschiede im Leistungsbereich. Das Versicherungswesen unterliegt trotz gesetzlicher Regulierung dem Konkurrenzkampf der freien Wirtschaft. Die verschieden Versicherer setzten sich also durch ihr Leistungsangebot und die Höhe der Prämien von einander ab. Manche Versicherungen bieten sogar Versicherungen für branchenspezifische Berufsrisiken an. Der Vergleich der Tarife im Hinblick auf die Beiträge und Versicherungsleistungen lohnt sich also in jedem Falle.

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