Welchen Inhalt können Allgemeine Versicherungsbedingungen haben und wer überprüft, ob die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden?


Das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt, welche Inhalte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sein müssen, wohingegen das Versicherungsvertragsgesetz bestimmt, welche Inhalte nicht umfasst sein dürfen. Die Inhalte, die weder dem einen noch dem anderen Gesetz unterfallen, können nach dem Willen des Versicherers in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthält Vorschriften darüber, welche genauen Angaben vollständig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sein müssen. Diese sind die Angaben, im Falle des Eintritts welchen konkreten Ereignisses der Versicherer zur Schadensregulierung verpflichtet ist und in welchen Fällen diese vertragliche Verpflichtung entfällt, sowie Umfang, Art und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, die Fälligkeit der Prämie des Versicherungsnehmers und die Folgen für ihn, wenn er in Verzug gerät, also verspätet zahlt, sowie der Verlust des Anspruchs bei Fristversäumnis. Der Versicherer muss weiterhin angeben, welche vertraglichen Gestaltungrechte für beide Vertragsparteien bestehen und die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach dem Eintritt eines Schadensfalles. Darüber hinaus muss der Versicherer die inländischen Gerichtsstände in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen benennen. Als Gerichtsstand wird der Ort des Gerichtes bezeichnet, dass für die rechtlichen Streitigkeiten, die das Versicherungsverhältnis betreffen, zuständig ist. Zuletzt müssen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln, wann und wie der Versicherungsnehmer an den Überschüssen teilnimmt.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) finden sich an verschiedenen Stellen sogenannte halbzwingende Vorschriften. Halbzwingende Vorschriften regeln Inhalte, die nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden dürfen, sofern sie von einer gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen. Diese Inhalte sind an verschiedenen Stellen im Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich benannt und finden sich jeweils unter der amtliche Überschrift „Abweichende Vereinbarungen“ in dem Gesetz. Wird gegen eine halbzwingende Vorschrift verstoßen, ist der Inhalt, also die konkrete Bedingung, nichtig. Diese Rechtsfolge entstammt dem allgemeinen Zivilrecht. Da halbzwingenden Vorschriften Verbotsnormen darstellen, hat der Verstoß gegen eine dieser Verbotsnormen die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge. Rechtlich besteht die Bedingung somit nicht.

Alle Inhalte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben oder verboten sind, können in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden. Grundsätzlich kann jedes Versicherungsunternehmen seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften frei gestalten. In der Praxis machen die Versicherer jedoch häufig von sogenannten Musterbedingungen Gebrauch, die von Versicherungsverbänden heraus gegeben werden. So gibt es zum Beispiel die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildenden Lebensversicherungen (ALB).

Die Bedingungen wurden früher vor ihrer Verwendung von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, was allerdings nach einer auf europäischer Ebene erfolgten Deregulierung abgeschafft wurde. Der Aufsichtsbehörde ist dadurch allerdings nicht die gesamte Kontrolle entzogen. Sie kann ex-post, also im Nachhinein, auf die Versicherer dahingehend einwirken, unzulässige Regelungen zu ändern. Dies ist Ausprägung des Schutzes des Staates gegenüber der Bürger im Rahmen des dem Öffentlichen Recht zuzuordnenden Versicherungsaufsichtsrechts. Daneben unterliegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der gerichtlichen Kontrolle. Klagt also ein Versicherungsnehmer vor einem Gericht gegen den Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis, kann das Gericht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und für den bestimmten Fall für unwirksam erklären. Der Versicherungsnehmer wird somit sowohl durch die Kontrolle der Aufsichtsbehörde als auch die gerichtliche Kontrolle geschützt.

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