Wer muss den Versand bei einem Onlinegeschäft zahlen?


Wenn Verbraucher im Internet Sachen von einem Unternehmer kaufen, dann haben sie bestimmte Rechte, die sie als Verbraucher geltend machen können. Neben den auch für normale Kaufvertrage vor Ort geltenden Gewährleistungsrechten, etwa wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, besteht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht des Verbrauchers. Doch wenn Sachen verschickt werden, dann entstehen dazu immer Verpackungs- und Verschickungskosten. Diese Kosten trägt entweder der Unternehmer oder der Verbraucher, je nachdem, wie die Sachlage hier aussieht.

Kosten der Hinsendung

Die Kosten der Hinsendung trägt in der Regel der Käufer. Dies wird zwischen Verkäufer und Käufer vertraglich im Kaufvertrag so geregelt. Häufig steht das in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

Falls der Kunde als Verbraucher den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen widerruft, etwa weil ihm die gekaufte Sache nicht gefällt, so ist gesetzlich unklar, wer die Hinsendekosten zu tragen hat oder ob der Verbraucher eventuell die Hinsendekosten vom Unternehmer zurückverlangen kann. Unlängst wurde in der Rechtsprechung entschieden, dass der Verbraucher vom Unternehmer die Kosten der Hinsendung rückerstattet bekommen kann, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das heißt, dass der Kunde trotz Kaufvertrag bei Rücksendung der Sache keinerlei Kosten hat, nicht einmal die Hinsendekosten, falls die Rücksendekosten auch vom Unternehmer zu tragen sind (siehe unten). Dies dient dem Verbraucherschutz.

Kosten der Rücksendung

Gesetzlich geregelt ist die Kostentragungspflicht der Rücksendekosten bei einem Widerruf durch den Verbraucher. Der Gesetzgeber hat eine Gelduntergrenze festgelegt, bis zu der der Unternehmer die Kosten tragen muss. Bei allem was 40 Euro übersteigt, also wenn der Warenwert der Sache, die zurück geschickt wird, größer als 40 Euro ist, muss der Unternehmer die Kosten tragen. Bei allen Warenwerten, die unterhalb von 40 Euro liegen, muss der Käufer die Rücksendekosten bezahlen. Das ist so geregelt, weil gerade bei kleinen Warenwerten die Gefahr für den Verkäufer groß ist, dass die Kosten des Versands den Gewinn durch den Verkauf übersteigen. Gibt der Käufer die Sache dann auch noch zurück und trägt der Verkäufer dann auch noch die Rücksendekosten, dann wäre das ein zu großes Risiko für den Unternehmer, Geschäfte über den Fernabsatz abzuschließen.

Möglichkeit der Verrechnung

Wenn Sachen bestellt wurden und von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wurde, kann es vorkommen, dass auf Grund der oben genannten Versandkosten sowohl der Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung von Geld als auch der Verbraucher ein Anspruch auf Zahlung von Geld hat. Dann bietet es sich an, im Wege der Aufrechnung komplizierte und zeitintensive Überweisungsaufträge zu vermeiden und die Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Hat der Verkäufer zum Beispiel den Kaufpreis schon gezahlt, dann hat er bei einem wirksamen Widerspruch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verbraucher. Muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen, weil der Warenwert unter 40 Euro liegt, kann das gegeneinander aufgerechnet werden. Schuldet der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 30 Euro und der Käufer die Rücksendungskosten, die eventuell durch Rückschein schon der Verkäufer gezahlt hat in Höhe von 3 Euro, dann kann der Verkäufer mit der Forderung des Käufers aufrechnen und muss dem Käufer nur noch 27 Euro gegen Rücksendung der Ware zurückerstatten.

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