Werden Rehabilitationsmaßnahmen von der Krankenkasse getragen?


Krankenversicherte Menschen haben nicht nur im akuten Krankheitsfall den Anspruch auf eine Reha, auch eine präventive Rehabilitation oder eine Rehabilitation nach einer Krankheit ist möglich. Heutzutage ist sind die Rehabilitationsmaßnahmen Pflichtleistungen einer jeden Krankenkasse und keine Ermessensleistungen mehr. Eine Reha kann aufgrund ganz verschiedener Ursachen indiziert sein, egal ob durch Krankheit, durch Behinderung oder durch einen Unfall. Während all dieser Ausnahmezustände benötigt man eine intensive Betreuung, welche einem auf der einen Seite selbst hilft mit der neuen Lebenssituation umgehen zu können und einem andererseits ermöglicht schnell wieder fit für den Alltag zu werden. Denn solche Erlebnisse, wie ein Unfall, ändern das Leben und die Pläne oder Ziele der betroffenen Personen meistens radikal, so kommt es oft vor, dass man nach einem Unfall auf viel Hilfe angewiesen ist und weitreichende Unterstützung während des Alltages benötigt. Unter einer Rehabilitation versteht man also die Wiederherstellung eines Menschen in den ursprünglichen körperlichen Zustand, er soll also mittels entsprechender Therapie wieder ganz geheilt werden.

Neben der Krankenkasse kann auch die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Versorgungsverwaltung der Teilhabeträger der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen sein. Dies kommt ganz darauf an, in welchem Lebensabschnitt man sich gerade befindet und unter welchen Umständen die Ursache der Rehabilitationsmaßnahme eingetreten ist. Für Menschen im arbeitsfähigen Alter, also zwischen 16 und 67 Jahren, ist zahlenmäßig am häufigsten ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Dem Sozialgesetzbuch entsprechend hat man dann einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Leistungen der ärztlichen Behandlung oder die ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Krankheit zu erkennen, um sie zu heilen, um ihre Verschlimmerung zu verhüten oder um Krankheitsbeschwerden zu lindern. Desweiteren muss ein Rehabilitationserfolg erkennbar sein.

Nach einer Vielzahl von Krankheiten oder Unfällen kann nach der Behandlung im Krankenhaus eine stationäre Rehabilitation stattfinden, so dass man dadurch zusätzliche Möglichkeiten hat in den ursprünglichen gesunden Körperzustand zurück zu kommen. Nach der Akutbehandlung soll nun eine intensivere therapeutische Betreuung ermöglicht werden. Eine Reihe von Krankheiten und Unfällen, nach denen eine Reha folgen kann sind:

- Nach einem Herzinfarkt
- Bei komplexeren Verletzung die den ganzen Körper in Mitleidenschaft ziehen (Polytrauma)
- Nach einem Schädel-Hirn-Trauma
- Bei Wirbelsäulenverletzungen
- Während Krebserkrankungen
- Bei einer Suchterkrankung
- Bei psychiatrischen Erkrankungen, wie beispielsweise Magersucht oder Bulimie oder bei schweren Depressionen

Zumeist kommt bei den betroffenen Personen ein Ansprechpartner im Krankenhaus auf sie zu und stellt ihnen die Möglichkeiten der „Anschlussheilbehandlung“ vor. Größere Krankenhäuser haben oft eigene Abteilungen oder zumindest spezialisierte Angestellte, welche sich um die Frage wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weitergeht kümmern. Bei der präventiven Reha oder der Reha nach einer Krankheit, die vor allem zuhause auskuriert wurde und eine ärztliche Behandlung nur oder überwiegend ambulant erfolgt ist, ist der Hausarzt der erste Ansprechpartner. Dieser kann durch seine Erfahrung die Chancen einer Rehabilitationsmaßnahme am ehesten Abschätzen und unterstützt bei der Beantragung einer solchen Maßnahme, die beim kostentragenden Sozialversicherungsträger beantragt werden muss. Auch für Privatpatienten muss hier oft ein langwieriges Antragsverfahren durchgeführt werden, sofern die Rentenversicherung oder eine Berufsgenossenschaft, beispielsweise nach Arbeits- oder Schulunfall, zahlen soll.

Soll der Kostenträger eine private Krankenversicherung oder private Zusatzversicherung sein, ist die Kostenübernehme mit dieser selbst zu klären. Eine mögliche Übernahmepflicht ergibt sich hierbei aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Bei manchen Menschen bringt auch der Arbeitgeber den Stein zu einer Rehabilitationsmaßnahme ins Rollen, beispielsweise dann, wenn nach längerer Krankheit ein Wiedereingliederungsgespräch beim Arbeitgeber geführt wird und dabei festgestellt wird, dass nach dieser Art von Verletzung und dem derzeitigen Genesungsstand eine Weiterbeschäftigung auf der früheren Stelle nicht möglich ist. Der Arbeitgeber kann dann Schritte einleiten. Gemäß dem Grundsatz Reha vor Rente kann dann eine Rehamaßnahme erfolgen. Im Rahmen dieser Maßnahme kann auch eine berufliche Umschulung in Betracht kommen, so dass man später wieder im ursprünglichen Beruf oder in einer neuen Tätigkeit arbeiten kann. Solche Rehamaßnahmen kommen auch für Arbeitslose in Betracht. Kann eine Arbeit wegen Krankheit nicht aufgenommen werden, so zahlt die Arbeitsagentur Rehamaßnahmen und Kuren. Eine besondere Art der Rehabilitationsmaßnahme ist die Mutter-Kind-Kur, welche von den Krankenkassen bezahlt wird.

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