Wie hält und betreut man ein Tier artgerecht?


Wie steht es in Deutschland um den Tierschutz? Wenn man durch die Innenstadt deutscher Großstädte schlendert, wird man des Öfteren von Tierschutzorganisationen angesprochen, den Tierschutz finanziell zu unterstützen. Meist argumentieren sie mit dem schlechten Schutzniveau des Tierschutzes in Deutschland und mit der prekären Gesetzeslage. Doch wie sieht dies in Deutschland tatsächlich aus? Im Zusammenhang mit dem Schutz von Tieren gibt es verschiedene gesetzliche Vorschriften. So ordnet das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland beispielsweise an, dass Tiere zwar keine Sachen darstellen, jedoch wie solche zu behandeln seien. Dies ist nicht abschätzig gemeint, vielmehr verdeutlicht es die Anwendbarkeit sämtlicher Normen, die für Sachen gelten, auch für Tiere. Damit einher geht die strafrechtliche Bewertung. Behandelt man Tiere juristisch wie Sachen, können die Körperverletzungsdelikte auf diese keine Anwendung finden. Quält also jemand ein Tier, kann derjenige nicht nach dem Tatbestand der Körperverletzung bestraft werden. Es handelt sich vielmehr um eine Sachbeschädigung. Doch ist das alles? Nein. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen auch noch spezielle Vorschriften im Tierschutzgesetz.

Das Tierschutzgesetz sieht Regelungen für die artgerechte Haltung und Betreuung von Tieren durch den Menschen vor. Das bedeutet im Einzelnen: Wer als Mensch ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, muss dieses Tier zunächst einmal seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren. Es muss ihm also die Nahrung geben, die es benötigt. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Art der Nahrung als auch auf die Menge. Hierbei ist neben Quantität auch Qualität entscheidend. Darüber hinaus muss der Tierhalter das Tier in einer artgerechten Art und Weise pflegen. Er muss auf seine Bedürfnisse eingehen und die Pflege des Tieres an diese anpassen. Das bedeutet beispielsweise, dass er sich um das Fell des Tieres zu kümmern hat und dies nicht vernachlässigen darf. Des Weiteren muss der Mensch sein Tier verhaltensgerecht unterbringen. Dazu zählen die einzelnen Unterkunftsarten der Tiere. Je nach Art kann das Tier bei-spielsweise in einem Käfig gehalten werden. An diesen müssen bestimmte Anforderungen gestellt werden. So muss dieser nach Größe und Auslauf dem Tier gerecht werden. Dasselbe gilt auch für einen Zwinger. Aber auch an die Größe, Lage und Beschaffenheit einer Wohnung oder eines Hauses müssen bestimmte Anforderungen im Interesse des Tieres gestellt werden. So kann ein großer Hund, der viel Auslauf benötigt nicht stundenlang in einer kleinen Stadtwohnung ohne Garten und ohne Auslaufmöglichkeit gehalten werden. Die Anforderungen bestimmen sich jeweils im Einzelfall nach den Bedürfnissen des betreffenden Tieres.

Zudem darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, die Mög-lichkeit des Tieres zu einer artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Mensch hat sich also an die Bedürfnisse des Tieres im Zusammenhang mit dessen Bewegungsdrang anzupassen. Benötigt ein Hund beispielsweise täglich mindestens drei Stunden Auslauf, so kann ihn der Mensch nicht darin derart beschränken, dass seine Gelenke verschleißen oder ihm sonstige Schäden daraus entstünden. Dies wäre keine artgerechte Beschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres.

Überdies muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Welche dies im Speziellen sind, richtet sich nach der Art des betroffenen Tieres. Je nachdem, um welches Tier es sich handelt, sind diese Kenntnisse auch nachzuweisen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit sehr gefährlichen Tieren. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, muss die Betreuung auf eine Person übertragen werden, die die erforderlich Sachkunde besitzt. Dazu kann derjenige, der ein Tier hält, betreut oder ein solches zu betreuen hat, durch die zuständige Behörde im Wege eines Verwaltungsakts, der ihn zu dem entsprechenden Verhalten auffordert, angehalten werden. Nur so kann eine nicht artgerechte Betreuung und Haltung von Tieren durch Menschen verhindert werden.

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