Wie kann man eine Änderung des Grundbuchs erreichen?


Wenn man der neue Eigentümer eines Grundstücks ist oder Rechte an einem Grundstück erwirbt, dann müssen diese, damit sie gegenüber dritten Personen wirksam werden, ins Grundbuch eingetragen werden. Notwendig ist zur Grundbuchänderung ein Antrag, der beim Grundbuchamt gestellt werden muss. Zuständig ist dafür immer das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück registriert ist. Dies richtet sich nach der Zuständigkeit des Amtsgerichts, denn die Grundbuchämter sind den Amtsgerichten angegliedert.

Beantragung einer Grundbuchänderung

Antragsberechtigt zur Änderung des Grundbuchs ist in erster Linie der Eigentümer des Grundstücks. Ebenso ist ein Rechteinhaber berechtigt, wenn ihm aus dem Grundbuch ein Recht zusteht, für dieses Recht eine Grundbuchänderung zu beantragen. Zusätzlich kann einer Person auch ein Recht auf Änderung des Grundbuchs aus einem Titel zustehen. Ein Titel im zivilrechtlichen Sinne ist zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Vergleich.

Häufig wird der Antrag auf Grundbuchänderung von einem Notar im Namen des Berechtigten gestellt. Viele Verfügungen, die über ein Grundstück getroffen werden, sind nämlich nur mit notarieller Beurkundung wirksam. In diesem Zuge reicht der Notar im Auftrag der Parteien häufig den Antrag selbst ein. Dies erlaubt die Grundbuchordnung ausdrücklich und es macht auch Sinn, denn der Notar kennt sich in der Regel besser mit den Voraussetzungen aus, die für eine Grundbuchänderung vorliegen müssen.

Notwendige Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen zur Grundbuchänderung sind einzureichen. So muss bei einem Eigentümerwechsel die notariell beurkundete Einigung zwischen Alteigentümer und dem neuen Eigentümer eingereicht werden, die man in der Rechtssprache Auflassung nennt. Die Urkunden, die der Antragssteller zur Rechtsänderung einreicht, werden vom Grundbuchamt in der Regel für lange Zeit aufbewahrt, um etwaigen Unstimmigkeiten in der Zukunft zu entgehen und im Zweifel nachgucken zu können, wem welches Recht aus den Urkunden zusteht.

Gang nach Antragsstellung

Hat man als Antragsberechtigter einen Antrag beim Grundbuchamt auf Änderung des Grundbuchs gestellt, dann wird zunächst einmal beim Grundbuchamt der Antragseingang vermerkt. Dieser Zeitpunkt ist wichtig, weil sich daraus eventuell zivilrechtliche Ansprüche herleiten lassen. Deshalb ist es auch möglich beim Grundbuchamt den Antrag zu stellen, im Grundbuch vermerken zu lassen, wann der Antrag auf Grundbuchänderung gestellt worden ist.
Sodann prüft der zuständige Grundbuchbeamte, ob alle Voraussetzungen für die Grundbuchänderung vorliegen. Je nachdem, um welche Änderung es sich handelt, schreibt das Gesetz verschiedene Voraussetzungen vor. Liegen alle Voraussetzungen vor, dann ändert der Grundbuchbeamte das Grundbuch.

Die Grundbuchänderung wird anschließend allen Personen, deren Rechte betroffen sind, bekanntgemacht. Das sind in der Regel der Eigentümer, auch der Notar und der Rechteinhaber. Das kann aber auch die Bank sein, wenn sie in ihrem Sicherungsrecht wie der Hypothek oder der Grundschuld betroffen ist.

Elektronisches Grundbuch

In der Regel ist ein Grundbuch in Form einer Lose-Blatt-Sammlung vorhanden. Durch Rechtsverordnung können die Länder aber auch bestimmen, dass Grundbücher in elektronischer Form geführt werden. Ebenso ist es dann möglich, Anträge auch in elektronischer Form zu stellen und den elektronischen Rechtsverkehr zur Datenänderung zu nutzen. Ob dies am zuständigen Amtsgericht beim jeweiligen Grundbuchamt möglich ist, ergibt sich aus den Internetseiten der Ämter und kann auch telefonisch erfragt werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel