Wie sollen Wildschäden vermieden werden?


Wildschäden sollen soweit wie möglich vermieden werden. Jeder Autofahrer kennt die Angst davor, auf dunkler und kaum beleuchteter Straße mit einem Wild zu kollidieren. Wir alle kennen die Schilder zu Wildunfällen und hoffen, davon nicht betroffen zu sein. Um Wildunfälle zu vermeiden, sind die Personen, die zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, befugt, das Wild von Grundstücken abzuhalten und zu verscheuchen. Dasselbe gilt auch für Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks. Dabei müssen jedoch bestimmte Verhaltensweisen beachtet werden. So muss der Jagdausübungsberechtigte die Interessen des Grundstückseigentümers respektieren. Das Grundstück darf bei dem Verscheuchen oder Abhalten des Wildes vom Grundstück nicht beschädigt werden. Auch der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstücks muss sein Verhalten anderweitigen Interessen unterordnen. So darf er das zu verscheuchende oder abzuhaltende Wild nicht verletzen oder gefährden. Dadurch werden alle Interessen in Ausgleich gebracht.

Um Unfälle mit einem Wild zu vermeiden, hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Verringerung des Wildbestandes anzuordnen. Das bedeutet, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von der Schonzeit oder Jagdzeit den Bestand einer bestimmten Wildart verringern muss. Dafür legt die Behörde ihm eine bestimmte Frist auf. Diese liegt im Ermessen der Behörde und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, um wie viel Prozent der Bestand des Wildes verringert werden muss.

Voraussetzung für eine solche behördliche Anordnung ist allerdings, dass diese mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Auch hier zeigt sich wieder, dass die einzelnen Interessen ausgeglichen werden sollen und nebeneinander stehen. Grundsätzlich sollte derjenige, der zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, einer Anordnung seitens der Behörde zur Verringerung des Wildbestandes nachkommen. Tut er dies nicht, kann die Behörde den Bestand anderweitig verringern lassen. Die Kosten dafür werden dann jedoch dem Jagdausübungsberechtigten auferlegt. Das Wild, welches durch die Vornahme der Behörde verringert wurde, muss dem Jagdausübungsberechtigten überlassen werden. Allerdings erfolgt dies nicht kostenlos, vielmehr muss der Jagdausübungsberechtigte die Schusskosten übernehmen. Schließlich sind diese nur deswegen angefallen, weil er sich geweigert hat, den Bestand eigenhändig zu verringern.

Auch für die Hege bestehen einige Beschränkungen. So darf beispielsweise Schwarzwild nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten. Dadurch wird die Freiläufigkeit des Schwarzwildes unterbunden. Um dies zu erreichen, ist auch das Aussetzen von Schwarzwild nicht erlaubt. Auch Wildkaninchen dürfen nicht einfach ausgesetzt werden. Grundsätzlich ist das Aussetzen oder das Ansiedeln von fremden Tieren in der freien Natur lediglich nach einer schriftlichen Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr dafür bestimmten Stelle zulässig. Die Bundesländer haben allerdings die Möglichkeit, das Hegen und Aussetzen weiterer Tierarten zu regeln. Dies kann sowohl beschränkt als auch verboten werden. Welche Tiere wie gehegt oder ausgesetzt werden dürfen, richtet sich nach den jeweiligen regionalen Besonderheiten der Bundesländer. Mit dieser Regelung erhalten die Bundesländer mehr Flexibilität. Auch die Fütterung des Wildes kann seitens der Bundesländer verboten oder von einer expliziten Genehmigung abhängig gemacht werden.

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