Worin liegt der Unterschied zwischen voller und beschränkter Geschäftsunfähigkeit?


Geschäftsunfähigkeit

Eine natürliche Person kann unfähig sein Geschäfte abzuschließen, wenn sie Minderjährig ist.
So sind Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschäftsunfähig und können keine Verträge abschließen. Gleiches gilt für solche Menschen, die wegen „krankhafter Störung der Geistesfähgikeit“ nicht in der Lage sind ein Geschäft mit Rechtswirkung abzuschließen. Der krankhaft geistige Zustand darf allerdings nicht nur vorübergehend sein.

Liegt eine der Voraussetzungen, also Minderjährigkeit unter 7 Jahren oder ein krankhafter geistiger Zustand, vor, ist ein Vertrag, den diese Person schließt, von vornhinein nichtig; das heißt, es steht so, als wäre der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden. Auch eine nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder die Tatsache, dass der Vertrag für den Geschäftsunfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hilft nicht zur Heilung. Der Vertrag ist definitiv unwirksam.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Wenn eine Person das 7. Lebensjahr erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist sie beschränkt geschäftsfähig. Dies gilt allerdings nicht, wenn ausnahmsweise auch noch eine Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störungen der Geistesfähigkeit dazu kommt. Dann ist diese Person gänzlich geschäftsunfähig (siehe oben). Weiterhin kann eine volljährige Person auch wegen Geisteskrankheit nur beschränkt geschäftsfähig sein.

Ein beschränkt Geschäftsunfähiger kann grundsätzlich wirksam Verträge schließen und rechtsbindende Willenserklärungen abgeben. Allerdings ist für diese Willenserklärungen immer der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen vorgeschaltet, man spricht hier vom Minderjährigenschutz. Es soll verhindert werden, dass Minderjährige rechtsbindende Geschäfts vornehmen, die ihnen schaden können, ohne dass ein vernünftiger Erwachsener (meist die Eltern) einen Blick darauf geworfen haben, um eventuelle Nachteile für den Jugendlichen oder das Kind zu verhindern. Somit können Minderjährige von 7 bis 18 Jahren rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen, wenn

• der gesetzliche Vertreter (die Eltern, der Pfleger oder der Vormund) vorher zustimmen oder
• der gesetzliche Vertreter (die Eltern, der Pfleger oder der Vormund) nachher genehmigen oder
• das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (dazu siehe Artikel „Lediglich rechtlich Vorteilhaft“) oder
• das Geschäft des Minderjährigen mit Mitteln aus seinem Taschengeld bewirkt werden kann (siehe dazu Artikel „Taschengeldparagraph“) oder
• bei Geschäftsunfähigkeit von Volljährigen: Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Betreuer)

Die Eltern als gesetzliche Vertretung

Der Normalfall ist, dass die Eltern die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen sind. Ausnahmsweise kann dies auch der Vormund oder der Pfleger sein. Wenn die Eltern die gesetzlichen Vertreter sind, ist es ihnen möglich, Geschäfte für den Minderjährigen vorzunehmen, Geschäften, die der Minderjährige vornehmen will, zuzustimmen, oder Geschäfte, die der Minderjährige vorgenommen hat, zu genehmigen. Bei all diesen Handlungen müssen sich die Eltern im Zuge des Minderjährigenschutzes an dem Kindeswohl orientieren und danach handeln. So entspricht es zum Beispiel nicht dem Kindeswohl, wenn Eltern ihre Kinder zur Volljährigkeit mit Schulden belasten.

Pfleger oder Vormund als gesetzlicher Vertreter

Ein Pfleger oder Vormund für den Minderjährigen kann bestellt werden, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter nicht in Frage kommen, sei es wegen Ungeeignetheit oder weil das Kind ein Vollwaise ist.

Hier unterscheidet sich der Pfleger vom Vormund, indem der Pfleger lediglich Geschäfte bzgl. eines bestimmten Aufgabengebietes vornehmen kann. Man beschränkt seinen Wirkungskreis also auf ein bestimmtes Gebiet, so dass ein Pfleger zum Beispiel nur für das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuständig ist, alle anderen Bereiche aber von einem anderen Pfleger oder dem Vormund übernommen werden. Der Vormund hingegen vertritt den Minderjährigen, ähnlich wie die Eltern, im gesamten Rechtsgebiet. Sowohl bei Pflegschaft als auch bei Vormundschaft muss das Kindeswohl ebenfalls im Vordergrund stehen.

Betreuer als gesetzliches Vertreter

Ein Betreuer hingegen wird nur bei volljährigen natürlichen Personen bestellt. Er ist die gesetzliche Vertretung für Personen, die wegen Geisteskrankheit nicht voll oder gar nicht geschäftsfähig sind. Hier ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass die Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch den Betreuer nicht vollständig aufgehoben wird. Es mag sein, dass der Betreute in gewissen Rechtsgebieten (so zum Beispiel beim „Brötchenkauf“) geschäftsfähig ist, in wichtigeren allerdings nicht. Trotzdem kann der Betreute sein Brötchen noch selbst kaufen, muss aber bei den ausschlaggebenderen Geschäften von seinem Betreuer vertreten werden. Um den Rechtsfrieden zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, kann das Gericht für den Betreuten einen sog. Einwilligungsvorbehalt erlassen. Das heißt es kann bestimmen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Einwilligung des Betreuers vorliegen muss, ansonsten ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

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