Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Streitsache


Mit der Erhebung der Zivilklage und durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird die sogenannte Rechtshängigkeit der Streitsache erreicht. Anders ausgedrückt ist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht dann eine Klage bei Gericht anhängig. Die Rechtshängigkeit eines Anspruchs, der erst im Laufe des Prozesses erhoben wurde, tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der Gerichtsverhandlung geltend gemacht wird. Auch kann ein Schriftsatz zugestellt werden, der Gleiches erreicht.

Die Rechtshängigkeit hat die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit diese Sache von keiner Partei vor ein anderes Gericht gebracht werden kann. Das Verfahren liegt bei Gericht und ist schwebend. Kläger und Beklagter können sich sicher sein, dass die Klage bearbeitet wird. Sie müssen aber in dieser Sache keine anderweitigen Schritte gehen oder diese befürchten. Für den Prozess bewirkt die Rechtshängigkeit, dass der streitige Anspruch bei keinem anderen Gericht mehr eingeklagt werden kann und die Zuständigkeit des Gerichts durch nachträgliche Veränderungen, zum Beispiel, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, nicht mehr berührt wird. Im Unterschied zum Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten beginnt die Rechtshängigkeit im Prozess um Verwaltungssachen durch die Erhebung der Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Im Strafprozessrecht wiederum spricht man ab dem Zeitpunkt von Rechtshängigkeit, ab dem die Klage durch den Eröffnungsbeschluss vom Gericht zugelassen wird. Ab dann kann die Staatsanwaltschaft ihre Klage nicht mehr einfach zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft verliert hiermit ihr Dispositionsbefugnis über die Sache an das Gericht, der Spruchkörper wird sodann Herr des Verfahrens. Andererseits kann in dieser Bearbeitungsphase des Gerichts den Angeklagten nicht mehr wegen dieses Vergehens anders belangen. Für ein anderes Verfahren bezüglich derselben Tat stellt die Rechtshängigkeit ein Verfahrenshindernis dar.

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