Abgrenzung der Stellvertretung von Handeln unter fremden Namen


Die Stellvertretung muss vom Handeln unter fremden und Handeln unter falscher Namensangabe abgegrenzt werden, da die Rechtsfolgen dieser Institute unterschiedlich sind. Wichtig ist bei dieser Abgrenzung, sich den Sinn und Zweck einer wirksamen Stellvertretung deutlich zu machen: Wozu dient sie und wer soll geschützt werden: Zum einen muss die Rechtssicherheit für den Vertragspartner geschützt werden, so dass dieser wenn es darauf ankommt wissen muss, mit wem er einen Vertrag schließt (dies gebietet die Vertragsfreiheit). Zum anderen sind auch die Rechte des Vertretenen zu wahren, der vor dem Ausnutzen der Stellvertretung durch den Vertreter geschützt werden muss. Beim Handeln unter fremden Namen und Handeln unter falscher Namensangabe spielen diese Rechte gegebenenfalls nur eine untergeordnete Rolle:

Handeln unter fremden Namen

Beim Handeln unter fremden Namen handelt der Vertreter nicht in fremden Namen für eine andere Person, wie bei der Stellvertretung, sondern er handelt unter dem Namen dieser Person. Er unterschreibt zum Beispiel den Kaufvertrag in einem anderen Namen, gibt aber nicht zu erkennen, dass er diese Person nicht ist. Für das Handeln unter fremden Namen sind die Gesetze der Stellvertretung entsprechend anwendbar und es entstehen somit die gleichen Rechtsfolgen.

Beispiel: Die Praktikantin bestellt für ihren Arbeitgeber unter dessen Namen, indem sie dessen Briefkopf verwendet, einige Büroartikel. Dieser Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam, bis der „Vertretende“, also ihr Arbeitgeber, diesen genehmigt. Tut er dies nicht, ist der Vertrag mit ihm unwirksam und mangels Vertretungsmacht der Praktikantin tritt diese in die Pflichten des Vertrags ein und wird Vertragspartner.

Handeln unter falscher Namensangabe

Handelt eine Person allerdings unter falscher Namensangabe, dann ist das Geschäft für gewöhnlich für die unterzeichnende Person wirksam. Hier ist es dem Vertragspartner egal, mit wem er den Vertrag abschließt, so dass der Name im Grunde keine Rolle spielt. Die Regeln über die Stellvertretung sind hier also nicht anwendbar, da es keine Stellvertretung gibt, sondern ein Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien.

Beispiel: Der bekannte Schauspieler Fritz Müller möchte ein Hotel buchen und verwendet dafür, um den Medienrummel zu entgehen, nicht seinen eigenen Namen, sondern den falschen Namen Hans Meier. Vertragspartner wird hier trotzdem Fritz Müller und nicht Hans Meier, da dem Hotelier für gewöhnlich egal sein kann, wie die Person heißt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel