Aufgabe und Aufbau des Europarats


Der Europarat wurde am 5. Mai 1949 mit Sitz in Straßburg gegründet. Er stellt eine internationale Organisation der demokratischen Staaten Europas dar. Ziel der Gründung war es, den Frieden in Europa langfristig zu sichern und den europäischen Einigungsprozess voranzutreiben. Er ist eine unabhängige, vom „Europäischen Rat“ streng zu trennende, intergouvernemental strukturierte Organisation. Der Europarat umfasst derzeit 47 Mitglieder, unter anderem auch Russland und die Türkei.

Der Europarat besitzt zwei Organe. Einerseits das Ministerkomitee mit vornehmlich exekutiven Funktionen, andererseits die Parlamentarische Versammlung. Diese Organe werden durch die ständige Institution des Sekretärs unterstützt.

Im Ministerkomitee ist jeder Mitgliedsstaat durch einen Vertreter, meist den Außenminister, repräsentiert. Diese beschließen die für die Erfüllung der Aufgaben des Europarates notwendigen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Empfehlung zum Abschluss von Abkommen und die Entscheidung über die Aufnahme weiterer Mitglieder, nachdem diese von der Parlamentarischen Versammlung vorgeschlagen wurden.

In der Parlamentarischen Versammlung werden die Mitgliedsstaaten durch eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern repräsentiert. Deutschland besitzt zur Zeit 18 Vertreter. Diese werden gemäß den innerstaatlichen Vorschriften von den nationalen Parlamenten bestimmt, das bedeutet aus dem Bundestag, und sind zu verschiedenen politischen Gruppen zusammengeschlossen. Die Aufgabe der Parlamentarischen Versammlung ist es, die in die Zuständigkeit des Europarates fallenden Fragen zu diskutieren und Empfehlungen zu verabschieden. Bei Fragen mit besonderem regionalem Bezug steht der Parlamentarischen Versammlung der 1994 gegründete Kongress der Gemeinden und Regionen Europas beratend zur Seite.

Wesentliches Ziel des Europarates ist es eine engere Verbindung zwischen den Mitgliedsstaaten herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern. Deshalb bekennen sich alle Mitgliedsstaaten zu Vorherrschaft des Rechts und zur Anerkennung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die vom Europarat angenommenen Konventionen sind allerdings wegen der intergouvernementalen Struktur nicht unmittelbar bindend, sondern bedürfen der Zustimmung der einzelnen Mitgliedsstaaten.

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