Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


Nach der Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges, also nachdem der, der eine Beschwerde einreichen möchte alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, können Verurteilte aus einem Strafverfahren sich an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe wenden, um zu hoffen, dass dieses feststellt, dass das Urteil verfassungswidrig ergangen ist. Allerdings sei gleich vorweg gesagt, dass sich das Bundesverfassungsgericht vorbehält bei einem Missbrauch dieses Rechts dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und hierbei können schnell ein paar Tausend Euro zusammenkommen. Auch werden die meisten Verfassungsbeschwerden, in denen der Beschwerdeführer angibt durch ein Strafurteil ungerechtfertigterweise in einem seiner Grundrechten verletzt zu sein als unbegründet abgewiesen. Auch wenn eine Verfassungsbeschwerde vielleicht begründet ist, so muss auch darauf geachtet werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Bürger der fähig ist Träger von Grundrechten zu sein, also sind keine Tiere antragsberechtigt. Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass der Bürger in seinen Grundrechten, beispielsweise in seiner Wohnungsfreiheit oder in seiner Berufsfreiheit, verletzt oder beeinträchtigt ist. Beispielsweise, dass jemand wegen eines neu vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes seinem Beruf als Geschäftsbesitzer nicht mehr in vollem Umfang ausführen kann weil er manche Artikel nicht mehr frei im Selbstbedienungsladen, sondern nur noch durch eine ausgiebige Beratung mit der Verdeutlichung der Anwendung und Gefährlichkeit verkaufen kann und eine Bußgeldstrafe dafür erhalten hat, dass er sich nicht an das Gesetz und an die Beratung gehalten hat.

Er kann nun diese Möglichkeit seiner Grundrechtsverletzung mit einer Begründung nach Karlsruhe senden, allerdings muss er dafür einen Anwalt hinzuziehen. Dadurch wird auch gesichert, dass dem Bürger als Laie keine Information entgeht, weil er sie unter Umständen ohne einen Anwalt, der ihm alles sehr genau erklärt, nicht verstehen würde.

Das Bundesverfassungsgericht kann als Beschwerdegegenstand jeden Akt der öffentlichen Gewalt überprüfen lassen. Der Begriff ist hier weiter zu verstehen, denn er umfasst die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt, die Judikative, also die rechtsprechende Gewalt und die Exekutive, die ausführende Gewalt. Diese 3 Gewalten sind umfasst um einen umfassenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend, ob die Gerichte der Vorinstanzen die Justizgrundrechte des Angeklagten hinreichend beachtet haben, also ob dieser Prozess von einem gesetzlichen, unabhängigen Richter verhandelt wurde, ob ihm immer rechtliches Gehör und eine Akteneinsicht gewährt wurde und ob der in dubio pro reo Grundsatz erfüllt wurde, also ob im Zweifel für den Angeklagten entschieden wurde. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in zweifelhaften Beweisfragen nicht aber in verschiedenen Rechtsansichten. Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Grundrechtsverstoß fest, so wird das Urteil aufgehoben und zurück an das mit dem Fall befasste Gericht geschickt. Dieses verhandelt den Fall erneut, befolgt diesmal die aus den Grundrechten vorgegebenen Regeln und findet ein neues Urteil. Das Bundesverfassungsgericht wird sich aber nicht erneut Beweise anhören oder gar Zeugen zum eigentlichen Fall vernehmen. Es geht allein um die Beachtung der Grundrechte durch die staatlichen Gerichte.

Sollte man also selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein und ungerechterweise in einem Strafurteil verurteilt werden und zudem alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, so steht einem dieser außerordentliche Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings muss man beachten, dass auch bei einer Verfassungsbeschwerde Fristen eingehalten werden müssen, die man auch einhalten muss, wenn die Beschwerde zulässig sein soll. Ein Rechtsanwalt, der erfahren mit Verfassungsrecht und diesem Beschwerdewesen bewandert ist, kann gut die Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht abschätzen.

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