Gegenüberstellung der Parteien im Zivilprozess und im Strafprozess


Vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit treten die verschiedensten Parteien auf. Der Kläger oder die Klägerin nennt man im Zivilprozess die Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch eine Klage mit Klageschrift einleitet. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten, Arbeitsgerichten und den Finanzgerichten bezeichnet man die Parteien als Kläger und Beklagter. Kläger können sich anwaltlich vertreten lassen, ein Anwaltszwang besteht selten.

Im Bereich des Strafprozesses gibt es in manchen Verfahren, abhängig vom Delikt, den Nebenkläger, meist das Opfer, das sich so im Verfahren zu Wort melden kann sowie Fragen und Anträge stellen kann.

Beklagte oder Beklagter nennt man im Zivilprozess die Person, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage mit Klageschrift in Anspruch genommen wird. Auch dieser kann sich lediglich von einem Anwalt vertreten lassen, muss es aber meistens nicht. In den oben genannten Fachgerichten ist der Beklagte regelmäßig eine Firma oder eine Behörde.

Bei den Verfahren, in denen jemand einen Antrag an das Gericht stellt, wird derjenige der den Antrag stellt Antragssteller genannt. Einen solchen Antrag kann man beispielsweise im Rechtsschutzverfahren stellen. Wenn man zum Beispiel begehrt, dass ein Baustopp über eine Baustelle verhängt wird und das Verwaltungsgericht weitere Baumaßnahmen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts untersagen soll, so muss man einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht stellen. Der Bauherr ist in diesem Fall der Antragsgegner. Stellt jemand übrigens eine Beschwerde, so ist er Beschwerdeführer und der andere der Beschwerdegegner.

Der Angeklagte ist im Strafprozess der Beschuldigte, gegen den nach dem Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und nach Erhebung der öffentlichen Klage das Hauptverfahren eröffnet wurde. Ihm wird dann der Prozess gemacht, in dem er sich am besten anwaltlich vertreten lässt, dies muss er aber zumindest vor dem Amtsgericht nicht. Ihn erwartet am Ende des Strafprozesses entweder ein Freispruch oder aber ein Schuldspruch, der zumeist mit einer Strafe begleitet wird. In manchen Fällen allerdings wird das Verfahren aber auch im Zuge der Hauptverhandlung eingestellt. Dies kann auch unter Auflagen, wie beispielsweise der Zahlung von einer Geldsumme oder der Unterziehung einer Therapie, erfolgen.

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