Kontrollrechte und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten


Ein Kommanditist ist innerhalb einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Trotzdem haftet er für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter. Er ist also den Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre unterworfen. Damit er jedoch nicht völlig hilflos ist, stehen ihm ein Kontrollrecht und ein Widerspruchsrecht zu.

Der Kommanditist hat ein Recht darauf, eine Kopie des Jahresabschlusses zu bekommen und dessen Richtigkeit mit Hilfe der Bücher und Papiere der KG zu überprüfen. Diese Einsicht wird ihm jedoch nur insoweit gewährt, wie es zur Überprüfung der Bilanz erforderlich ist. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann außerdem ein Gericht, auf Antrag eines Kommanditisten hin, die Vorlage der Bilanz und des Jahresabschlusses sowie der notwendigen Bücher und Papiere jederzeit anordnen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das normale Einsichtsrecht nicht ausreicht, um die Interessen und Mitgliedsrechte des Kommanditisten angemessen zu wahren. Dafür ist allerdings zusätzlich ein besonderer Gefährdungstatbestand erforderlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Gesellschaft oder den Interessen des Kommanditisten einen Schaden droht. Ein anderer Grund besteht, wenn dem Kommanditisten die Einsicht in die notwendigen Bücher und Papiere verweigert wird. Die grundlegenden Kontrollrechte des Kommanditisten können im Gesellschaftsvertrag sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Das gerichtliche Kontrollrecht aus wichtigem Anlass kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Ein Kommanditist muss die Geschäftsführungshandlungen der Komplementäre widerspruchslos hinnehmen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. In diesem Fall steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Es stellt faktisch ein Zustimmungserfordernis dar. Die Komplementäre dürfen ein entsprechendes Rechtsgeschäft nur vornehmen, wenn die Kommanditisten ihre Zustimmung erteilen. Wirksamkeit entfaltet die Zustimmung, beziehungsweise ihre Verweigerung aber nur im Innenverhältnis. Die Komplementäre sind rechtlich in jedem Fall in der Lage, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Sie machen sich dann jedoch den Kommanditisten gegenüber schadenersatzpflichtig.

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