Stellt die Unfähigkeit zur Kooperation einen Kündigungsgrund dar?


Nach den gesetzlichen Regelungen ist ein Arbeitsverhältnis (ebenso wie auch Handelsvertreterverhältnisse, Berufsausbildungsverhältnisse, Heuerverhältnisse, Heimarbeitsverhältnisse) außerordentlich kündbar. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, sind Einstellungsbetrug, eine erschlichene Krankmeldung, beharrliche Arbeitsverweigerung, beharrlicher Arbeitsvertragsbruch, grobe Verletzung der Treuepflicht, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, notorische Unpünktlichkeit oder auch der eigenmächtige Urlaubsantritt.

Grundsätzlich nicht geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen sind Tatsachen, die sich nicht zum Nachteil eines Arbeitnehmers auswirken dürfen, dazu gehören insbesondere sein/ihr Geschlecht, politische und gewerkschaftliche Betätigung und Gründe, die der Kündigende schon zuvor gekannt hat beziehungsweise die sich nicht nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken können oder zum Bereich des Unternehmerrisikos gehören. Ob die Pflichtverletzung so erheblich war, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt, stellt das Gericht im Wege einer Interessenabwägung fest. Dabei muss es alle Umstände des Einzelfalles klären.

Eine fristlose Kündigung wird auch dann für zulässig erachtet, wenn gegen den Arbeitnehmer der Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung besteht. Reine Vertragsverletzungen rechtfertigen eine fristlose Verdachtskündigung dagegen nur dann, wenn es sich um äußerst schwerwiegende Mängel handelt.

Gerichtliche Kriterien dafür, dass eine Verdachtskündigung wirksam ist, sind dabei insbesondere:

• ein Verdacht, der sich auf ein schweres, für das Arbeitsverhältnis erhebliches Fehlverhalten richtet,
• ein Verdacht der dringend und von erheblichem Gewicht ist,
• ein Verdacht für den objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen, unabhängig, ob der Arbeitnehmer diesen Verdacht verschuldet hat oder nicht,
• wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare gemacht hat, um den Verdacht aufzuklären.
• Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört hat.

Außerdem wenn er eine Interessenabwägung vorgenommen hat, in deren Rahmen das Gewicht des Verdachts, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, das bisherige betriebliche Verhalten sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes liegt beim Arbeitgeber.

Die Unfähigkeit zur Kooperation mit anderen Beschäftigten beziehungsweise eine nicht vorhandene Teamfähigkeit als solches kann grundsätzlich nicht Anlass einer Kündigung sein. Oftmals wird dadurch jedoch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers stark eingeschränkt sein, oder sich der Arbeitnehmer möglicherweise Beleidigungen oder ähnliches zu Schulden kommen lassen, was wiederrum zur Kündigung führen kann.

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