Was ist ein Gegendarstellungsanspruch und wie läuft die Anspruchsdurchsetzung ab?


Oft werden von Medien wie Zeitungen, Zeitschriften aber auch im Bereich des Internets und natürlich auch in Fernsehsendungen, Informationen an die Öffentlichkeit verbreitet, die nicht oder nicht ganz oder zumindest nicht so wie dargestellt der tatsächlichen Wahrheit entsprechen. Für solche Fälle stehen dem Betroffenen, zumeist sind das prominente Persönlichkeiten oder die Vertreter eines in den Medien in falschem Kontext benannten Unternehmens, einige Ansprüche zu. Der wohl wichtigste Anspruch, um die Sache schnellstmöglich richtig zu stellen und einen etwaigen Schaden von der Person oder dem Unternehmen abwenden zu können, ist der sogenannte Gegendarstellungsanspruch. Dieser ist deshalb so wichtig, da er fast schon als erste Notfallmaßnahme benutzt werden kann. Andere Ansprüche wie der Unterlassungsanspruch greift erst in die Zukunft und Schadensersatzansprüche wollen einen entstandenen Schaden wieder ausgleichen.

Der Gegendarstellungsanspruch jedoch möchte die Entstehung eines weitreichenden Schadens gleich verhindern. Beim Gegendarstellungsanspruch stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und die Meinungsfreiheit des Medienvertreters direkt gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Jahre 1983 festgestellt, dass ein Betroffener nicht zum Objekt öffentlicher Erörterungen herabgewürdigt werden darf. Damit bestärkte sie die Rechte der von nicht wahrheitsgemäßer Berichterstattung betroffener Menschen im Prinzip der „Waffengleichheit“. Der Gegner eines Gegendarstellungsanspruches kann übrigens nach neuester Rechtsprechung auch eine Behörde sein.

Der Ablauf einer Anspruchsdurchsetzung ist eigentlich denkbar simpel. Wurde von einer Tageszeitung ein Prominenter in ein falsches Licht gerückt, beispielsweise indem über ihn auf der Titelseite geschrieben wurde, er hätte sich bei mehreren seiner Firmen absichtlich Subventionen der Bundesrepublik erschlichen, obwohl er nicht antragsberechtigt gewesen wäre, so ist das ein schwerwiegender Vorwurf, welcher einen enormen Schaden für die betroffene Person mit sich bringen kann. Bei dem je nach Bundesland unterschiedlich ausgestalteten Gegendarstellungsvorschriften kann man jetzt die Zeitung verpflichten, kurze Zeit später, zumeist also in der nächsten oder übernächsten Ausgabe eine Gegendarstellung zu drucken. In manchen Landespressegesetzen ist es dem Betroffenen sogar möglich sich mit eigenen Worten in einem selbst geschriebenen Artikel zur Wehr zu setzen. Zumeist wird jedoch die Redaktion der Zeitung die Gegendarstellung verfassen.

Fraglich ist dann immer die Position in der Zeitung, auf der die Gegendarstellung abgedruckt werden soll. Das variiert auch wieder von Bundesland zu Bundesland. Kann aber, und so sieht es auch das Bundesverfassungsgericht, ebenso durchaus die Titelseite sein, wo dann in unserem Beispiel stehen müsste: „Gegendarstellung zu unserer Ausgabe xy, der Prominente P war anspruchsberechtigt für die Subventionen der Bundesrepublik und hat die Fördergelder rechtmäßig erhalten“. Dann wäre für unseren Prominenten die Welt eigentlich wieder in Ordnung. Meistens ist es aber nicht so schlimm, so dass die Gegendarstellung ganz normal im redaktionellen Teil des Mediums zu finden ist.

Das Internet, bei dem ja nicht die Pressegesetze sondern die Telemediengesetz der Bundesländer gelten, stellt hierbei auch wieder eine Herausforderung dar. Hier bleiben die Entwicklungen noch abzuwarten. Wichtig ist es jedoch festzustellen, dass sich die Gegendarstellung nur gegen Tatsachen richten kann. Eine Tatsache ist immer beweisbar. Werturteile, auch wenn sie schon die Grenze zur Schmähkritik überschritten haben, sind nicht mit der Gegendarstellung angreifbar. Hier ist man als Betroffener auf Unterlassungsansprüche und, falls denn schon ein Schaden eingetreten ist, auf die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche verwiesen. Sollte die Aussage ehrenrührig gewesen sein, so kommt auch ein Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung in Betracht. Würde eine Zeitung jedoch darauf beharren wollen, dass sie die Wahrheit gesagt hat, so müsste vor Gericht geklärt werden, ob die Tatsachen beweisbar sind.

Die Beweislast trägt dabei die Zeitung. Sollte dabei herauskommen, dass sie Recht hat, so entfällt ein Gegendarstellungsrecht des Prominenten oder des Vertreters einer Behörde oder eines Unternehmens, was überdies noch zur Folge hätte, dass er die Kosten des Gerichtverfahrens selbst tragen müsste und er im Falle von strafrechtlicher Relevanz auch noch mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft rechnen müsste, welches durchaus auch in einem strafrechtlichen Prozess mit einer Verurteilung enden kann. Daher haben schon viele Betroffenen die Schlagzeilen der Presse hingenommen und keine weiteren Schritte eingeleitet, in der Hoffnung es entsteht kein Medienrummel daraus.

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