Ziel und Zweck der Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht


Arbeitgeber treffen in Deutschland verschiedene Diskriminierungsverbote. Sie verbieten es dem Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Grundes unterschiedlich zu behandeln. Relevante Gründe sind vor allem die folgenden im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgeführten, namentlich: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt nicht nur bei einer Schlechterbehandlung von Frauen gegenüber Männern, sondern auch umgekehrt vor. Praktisch bedeutsamer ist aber die Benachteiligung von Frauen. Erfasst wird nicht nur die direkte, unmittelbare Diskriminierung, sondern auch Fälle der mittelbaren Diskriminierung. So kann eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigter eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen, da weit überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten. Als wichtigster Fall der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts gilt eine nachteilige Behandlung von Frauen wegen einer bestehenden Schwangerschaft. So darf ein Arbeitgeber die Einstellung einer Bewerberin nicht deswegen ablehnen, weil sie schwanger ist. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, das wegen der Schwangerschaft zu wesentlichen Teilen nicht absolviert werden kann. Da Arbeitgeber für den Fall, dass sie von der Schwangerschaft einer Bewerberin erfahren häufig andere Ablehnungsgründe vorschieben, ist es dem Arbeitgeber bereits verboten im Bewerbungsprozess überhaupt nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen. Die Bewerberin darf ohne weiteres lügen, wenn sie dennoch gefragt wird. Der Arbeitgeber kann ein deswegen zustande gekommenes Arbeitsverhältnis nicht anfechten.

Problematisch sind Fälle der umgekehrten Diskriminierung, das heißt eine positive Sonderbehandlung des unterrepräsentierten Geschlechts. Zwar dürfen solche Maßnahmen ergriffen werden, jedoch dürfen sie nicht zu einer automatischen Bevorzugung des Geschlechts, das in Minderheit ist, führen. Das andere Geschlecht darf also nicht von vorneherein chancenlos sein.

Wichtig ist auch das Verbot von Benachteiligungen wegen der Rasse. Das Verbot zielt vor allem darauf ab, eine Ungleichbehandlung auf Grund äußerer Erscheinungsmerkmale wie Hautfarbe, Haarfarbe und Körperbau zu verhindern. Insofern wird vielfach die Ansicht geäußert, dass es Arbeitnehmern mittlerweile verboten ist, Bewerbungsunterlagen mit einem Lichtbild zu verlangen.

Früher war in Deutschland nur die Diskriminierung Schwerbehinderter ausdrücklich untersagt. Weil man den Maßstab der Schwerbehinderung als zu hoch erachtete, ist mittlerweile auch die Benachteiligung wegen einer einfachen Behinderung ausdrücklich untersagt. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung, die ein Hindernis für die Teilhabe am Arbeits- und sonstigen Leben darstellt.

Verboten ist weiterhin die Diskriminierung wegen des Alters. Allerdings kann eine solche in vielen Fällen gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist. Gerade im Bereich der Ausbildung hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, dass die Auszubildenden nicht zu alt sind. Um der Sicherheit der Passagiere wegen ist es auch gerechtfertigt, dass Verkehrspiloten nur bis zu einem Alter von 65 Jahren fliegen dürfen.

Schließlich muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleich behandeln. Zwar können einzelne Arbeitnehmer auf Grund der Vertragsfreiheit für sich günstigere Bedingungen aushandeln, will der Arbeitgeber aber eine über den Einzelfall hinausgehende Regel für seinen Betrieb aufstellen, so darf er Einzelne, die von seiner Regel erfasst werden, nicht willkürlich ausschließen.

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