Wenn man eine Wohnung vermietet, dann macht es Sinn, Mietsicherheiten vom Mieter zu verlangen. Dies ist besonders wichtig, da man mit der Wohnung eine Sache in den Besitz einer fremden Person gibt, die sehr wertvoll sein kann. Nicht nur für die finanzielle Entschädigung etwaiger Beschädigungen an der Wohnung, sondern auch für ausstehende Mietzahlungen oder Nebenkosten kann die Mietsicherheit genutzt werden.
Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Mietsicherheiten. Am relevantesten bei Wohnraummiete ist die Zahlung einer Geldsumme. Diese darf zum Schutz des Mieters das Dreifache der Kaltmiete nicht überschreiten. Sie ist vom Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen mit dem üblichen Zinssatz anzulegen und muss bei Beendigung des Mietverhältnisses, wenn keine Forderungen vom Vermieter an den Mieter bestehen, zurückgezahlt werden.
Neben der gängigen Mietkaution in Form einer Geldsumme gibt es aber noch eine Vielzahl teilweise sehr selten angewendeter Mietsicherheiten. Zwar ist die Geldsumme als Mietsicherheit die üblichste und damit auch die, die am meisten Beachtung genießen sollte. Jedoch kann es auch vorkommen, dass der Mieter nicht solvent genug ist, um eine Geldsumme als Kaution zu zahlen. Deshalb biete es sich an, auf Sachwerte zurück zu greifen.
Sicherungsübereignung
Von einer Sicherungsübereignung spricht man, wenn eine Person einer anderen eine Sache übereignet, um eine Forderung abzusichern. Am deutlichsten wird dies durch ein Beispiel: Mieter M möchte eine Wohnung von V für eine Kaltmiete von 800 Euro mieten, hat aber nicht die Mittel, eine hohe Geldsumme als Kaution zu zahlen. Er besitzt aber einen PKW im Wert von 2000 Euro. Deshalb schlägt V vor, M könne ihm den PKW zur Sicherheit übereignen. M tut dies. Jetzt ist V Eigentümer des PKW, M darf diesen aber weiter benutzen, weil er mit V stillschweigend eine Art Leihvertrag über diesen geschlossen hat. Falls V aber Forderungen gegenüber M hat, denen M trotz Fälligkeit nicht nachkommt, kann V den PKW verwerten und die Forderungen mit dem Erlös begleichen.
Pfändung
Bei der Pfändung verpfändet der Mieter etwaige Guthaben und Anlagen an den Vermieter. Verpfändet werden kann das, auf das der Mieter ein Recht hat. Wenn er zum Beispiel einen Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, hat er grundsätzlich ein Recht daran. Dieses Recht verpfändet er an den Vermieter, so dass dieser bei nicht erfüllter Forderung durch den Mieter auf diese Zugreifen kann.
Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft bürgt eine dritte Person für den Mieter, so dass der Vermieter, wenn der Mieter nicht zahlen kann, stattdessen auf diese Person zurückgreifen kann. Bei der dritten Person kann es sich um eine natürliche Person, aber auch um eine juristische Person handeln, also zum Beispiel um eine Gesellschaft. Wenn statt dem Mieter die dritte Person in Anspruch genommen wird, hat diese wiederum einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Ausgleich der Summe, für die sie gebürgt hat.
Verhältnis der Mietsicherheiten
Die oben genannten Mietsicherheiten müssen sich nicht ausschließen. Es kann auch sein, dass zur Abdeckung der Mietsicherheit mehrere Sicherheiten vereinbart werden. So könnten Vermieter und Mieter sich zum Beispiel darüber einigen, dass sie als Mietsicherheit für eine Wohnung, die im Monat 500 Euro kalt kosten soll, 1000 Euro Geldsumme als Kaution und zusätzlich eine Verpfändung einer Uhr im Wert von 500 Euro des Mieter nehmen wollen. Hier ist auch zu beachten, dass auch bei einer Kombination mehrerer Mietsicherheiten nie eine Übersicherung stattfinden darf, also der Wert von drei Monatsmieten darf insgesamt nicht überschritten werden.