Das Beweisverfahren im Zivilprozessrecht


Das Beweisverfahren dient dazu entscheidungserhebliche Tatsachen innerhalb der Gerichtsverhandlung festzustellen. Beweisbedürftig sind dabei alle Tatsachen, welche nicht unstrittig oder offenkundig sind. Unstrittig bedeutet dabei, dass die Gegenseite diese Tatsache ausdrücklich der anderen zugesteht und es keinen Beweis braucht. Historische Ereignisse oder Kilometerentfernungen sind offenkundig und müssen nicht bewiesen werden. Jede Partei muss dabei diejenigen Tatsachen auch wirklich beweisen, die für sie günstig sind und den Anspruch begründen könnten. Kann etwas nicht wirklich bewiesen werden, bestehen also Unklarheiten und Zweifel, so wird das Gericht im Zweifel gegen den entscheiden der den Beweis zu erbringen hatte. Im Vergleich zum Strafrecht geht es also in Zweifelsfällen ernster zur Sache. Dazu ein Beispiel: Der Mieter M klagt gegen seinen Vermieter V, dass die Wohnung total von Schimmel belastet sei, kann dies aber nicht beweisen, da es kein Gutachten darüber gibt, ob unter der Farbe der Schimmel nicht beseitigt wurde. In diesem Zweifelsfall gilt dann die Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag als nicht gegeben. Als zulässige Beweismittel kennt die Zivilprozessordnung fünf Beweismittel. Diese sind:

a) Augenscheinsbeweis
Bei diesem Beweis werden Gegenstände, Fotos, Videos, Tonbandaufnahmen in Augenschein genommen. Möglich ist auch, dass der Ort an dem der Streitfall spielt besucht und somit in Augenschein genommen wird. Reichen in unserem Schimmelfall Fotos der betroffenen Wohnung nicht aus, so kann es sein, dass der Richter nach Terminvereinbarung dort vorbeischaut und sich selbst ein Bild der Lage macht. Gerade im Betreuungsrecht, bei dem es um Freiheitsrechte der Betroffenen geht, ist es sehr oft so, dass der zuständige Betreuungsrichter die Betroffenen in Heimen oder Krankenhäusern besucht und sich einen eigenen Eindruck verschafft.

b) Zeugenbeweis
Hierzu wird ein Zeuge vor Gericht vernommen. Dieser muss erscheinen und dann auch die Wahrheit sagen. Tut er dies nicht, so kann er bestraft werden. Die Vernehmung vor dem Zivilgericht setzt einen Beweisantrag voraus. Der Richter befragt den Zeugen während der Beweisaufnahme dann über das was dieser gesehen, gehört oder gefühlt hat. Insbesondere bei Schuldfragen nach Verkehrsunfällen werden mitunter viele Zeugen vernommen.

c) Gutachten eines Sachverständigen
Ein Sachverständiger ist ein Spezialist auf seinem Gebiet. Er erstellt ein Gutachten, trägt dieses vor Gericht vor und steht im Anschluss daran für Fragen zur Verfügung. Sachverständige gibt es verschiedenste. Vom Kraftfahrzeugsachverständigen nach Verkehrsunfällen, über Ärzte, verschiedenster Fachrichtungen die ihre Meinungen zu Krankheitsbildern und Fehlbehandlungen geben, bis hin zum Psychiater der über versteckte Geisteskrankheiten und damit über Geschäftsunfähigkeit Klarheit verschafft. Auch moderne Methoden wie Vaterschaftstests kommen in Zivilverfahren zum Einsatz.

d) Urkundenbeweis
Solche Urkunden werden verlesen, beispielsweise Auszüge aus dem Grundbuch oder Urkunden der Landesvermessungs- und Katasterämter.

e ) Parteivernehmung
Als letztes Beweismittel des Zivilprozessrechts kommt noch die Parteivernehmung in Frage. Bei dieser werden die klagenden Parteien intensiv vernommen. Dazu muss vorher ein Beweisbeschluss erlassen werden. In der Praxis wird dieses Beweismittel am seltensten angewandt.

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