Das Handelsregister und seine Wirkung


Das Handelsregister ist ein Register, in das Kaufleute sich eintragen lassen müssen. Eingetra-gen werden einerseits die genaue Bezeichnung der Person des Kaufmanns und andererseits der Sitz und die Firma des Unternehmens. Die Firma ist die Bezeichnung, unter der der Kaufmann tätig wird, also zum Beispiel „Bäckerei Müller Berlin OHG“. Die Firma muss das Unternehmen eindeutig von anderen Unternehmen unterscheidbar machen, es darf also keine Verwechselungsgefahr bestehen. Es dürfen auch keine irreführenden Zusätze verwendet wer-den, also etwa „haftungsbeschränkt“ bei einer GbR oder einer OHG.

Eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen

Es wird unterschieden zwischen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Tatsachen. Eintragungspflichtig sind Tatsachen die auf jeden Fall eingetragen werden müssen. Das sind etwa die Firma eines Kaufmanns, die Bestellung oder Absetzung eines Prokuristen, die Er-richtung einer Zweigstelle oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem ist die Gründung oder die Beendigung von Handelsgesellschaften einzutragen. Eintragungsfähige Tatsachen sind solche, die eingetragen werden können, aber nicht müssen. Hier hängt es in der Regel davon ab, ob der Kaufmann gewisse Folgen herbeiführen will oder eben nicht. Ein-tragungsfähig ist zum Beispiel der Haftungsausschluss des Erwerbers eines bereits bestehen-den Handelsbetriebes. Hier hängt es davon ab, was Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Übernahme bereits bestehender Verpflichtungen vereinbart haben. Eintragungsfähig ist auch ein Gewerbebetrieb, der nicht bereits wegen seiner Art und seines Umfangs automatisch ein Handelsgewerbe ist. Zuletzt gibt es noch Tatsachen die nicht eintragungsfähig sind, die also nicht mal auf den besonderen Wunsch eines Kaufmannes hin eingetragen werden können. Das sind unter anderem die Erteilung oder Entziehung einer Handlungsvollmacht oder eine Verfü-gungsbeschränkung.

Publizitätswirkung des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, jedermann kann, auch ohne ein besonderes Interesse, Einsicht verlangen. Deshalb muss zur Sicherung des Rechtsverkehrs dem Handels-register auch eine besondere Aussagekraft beigemessen werden. Daher gibt es die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregisters. Sie wird in drei Bereiche unterteilt. Den ersten be-zeichnet man als die negative Publizitätswirkung. Ist eine eintragungspflichte Tatsache nicht in das Handelsregister eingetragen worden, dann kann sie einem Dritten auch nicht entgegen-gehalten werden. Er darf darauf vertrauen, dass keine Veränderungen am bisherigen Zustand eingetreten sind, wenn sie nicht eingetragen und bekannt gemacht wurden. Ein Kaufmann, der seinem Prokuristen die Prokura entzieht, dies aber nicht eintragen lässt, kann also gegenüber Dritten immer noch wirksam von seinem Prokuristen vertreten werden. Die zweite Publizitätswirkung besagt, dass jemand nicht behaupten kann, ihm seien gewisse Tatsachen nicht bekannt gewesen, wenn sie richtig eingetragen und bekannt gemacht wurden. Hat ein Kaufmann also die Entziehung der Prokura eintragen und verkünden lassen, dann kann ein Dritter sich nicht darauf berufen, dass er die Prokura für noch aktuell hielt. Den Kaufleuten wird somit auferlegt, sich über Änderungen im Handelsregister informiert zu halten. Zuletzt gibt es die sogenannte positive Publizitätswirkung. Wird eine Tatsache unrichtig verkündet, kann ein Dritter sich auf sie berufen, sofern er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Eine unrichtige Verkündung liegt sowohl vor, wenn etwas Eingetragenes falsch verkündet wird, als auch dann, wenn etwas verkündet wird, was überhaupt nicht zur Handelsregistereintragung angemeldet wurde. Wird also fälschlicherweise verkündet, ein Kaufmann hätte jemandem Prokura erteilt, dann kann dieser jemand mit Dritten wirksam im Namen des Kaufmannes Verträge abschließen, solange die Dritten nicht wussten, dass tatsächlich keine Prokura erteilt wurde.

Eintragungsverfahren

Die Eintragung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Betroffenen. Nur in Ausnahmefällen, etwa der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolgt sie von Amts wegen. Zuständig ist das Amtsgericht in dem Ort, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Es prüft, ob der Antrag richtig gestellt wurde, ob der Anmeldende berechtigt ist, einen derartigen Antrag zu stellen, ob die angegebenen Tatsachen grundsätzlich eintragungsfähig sind und ob sie tatsächlich rich-tig sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Eintragung und Bekanntma-chung.

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