Das Urteil im Verwaltungsprozess


Am Ende eines Gerichtsprozesses vor dem Verwaltungsgericht steht, wenn denn alles ausgewertet werden konnte, das Urteil. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, dabei sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Entscheidungsfindung des Gerichts ausschlaggebend gewesen sind. Des Weiteren darf sich das Urteil nur auf die Tatsachen und die Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Mangelt es am Ende des Prozesses an einer Spruchreife, was beispielsweise in den Fällen sein kann in denen eine beklagte Behörde noch Entscheidungsgewalt etwa durch einen durch Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hat, so kann das Gericht kein abschließendes Urteil fällen.

Fehlt eine Spruchreife vor einem Verwaltungsgericht, so sind folglich noch nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für ein Urteil zusammen getragen worden. In einigen Punkten kann jedoch trotzdem oftmals bereits ein Teilurteil gefällt werden. Das Urteil kann stets nur von den Richterinnen und Richtern sowie von den ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung auch wirklich teilgenommen haben, das bedeutet, dass die Richter nicht einfach während einer Verhandlung ausgetauscht werden können.

Wurde der Kläger durch das staatliche Handeln in seinen persönlichen Rechten verletzt oder ist er nur der Meinung, dass er in diesen Rechten verletzt worden sein könnte, so hebt das Gericht den ergangenen Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Wurde der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die zuständige Behörde diesen rückgängig machen muss. Das ist natürlich nur zulässig, wenn die Behörde auch dazu fähig ist. Hat sich die Sache schon so weit erledigt, dass man die Sache nicht mehr rückgängig machen kann, so kann das Gericht in einem Feststellungsurteil feststellen, dass die staatliche Handlung rechtswidrig war. Das kann insbesondere für etwaige Ansprüche für einen Staatshaftungsprozess wichtig sein.

War die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt, verpflichtet das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde, die beantragte und geforderte Amtshandlung vorzunehmen. Fehlt es auch in diesem Fall an der Spruchreife spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Das Gericht muss das Urteil schriftlich abfassen und es muss von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, unterzeichnet werden. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom Dienstältesten der beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Die Unterschrift der ehrenamtlichen Richter ist nicht notwendig. Das Urteil besteht aus der Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, nach Beruf, nach Wohnort und nach ihrer Stellung im Verfahren, daneben ist die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, die Urteilsformel, der Tatbestand, die Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung, also die Belehrung was die Beteiligten nun noch rechtlich unternehmen können, anzufügen.

Wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wird in der Regel das Urteil in dem Termin verkündet in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. In besonderen Fällen kann die Verkündung auch in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, erfolgen. Das ergangene Urteil ist allen Beteiligten postalisch zuzustellen. Anstelle der Urteilsverkündung ist auch durchaus die reine Zustellung des Urteils zulässig. Jedoch ist dann das Urteil samt Begründung innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu übermitteln, das ist insbesondere dann notwendig wenn ohne mündliche Verhandlung zu einem Urteil gelangt werden konnte.

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