Der Bewirtungsvertrag


Der Bewirtungsvertrag ist ein besonderer Vertrag den so ziemlich jeder Mensch öfter abschließt. Denn immer wenn man ein Restaurant oder eine Gastwirtschaft aufsucht schließt man dort einen solchen Vertrag ab. Der Bewirtungsvertrag kommt zwischen Gast und dem Wirt zustande und ist ein gemischter Vertrag, was bedeutet, dass er verschiedene Elemente unterschiedlicher Vertragstypen beinhaltet. Da die Speise erst gekocht und damit eigentlich hergestellt wird müsste dieser Vertrag eigentlich ein Werkvertrag sein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber gilt für bestellte Sachen, die erst noch hergestellt werden müssen das Kaufvertragsrecht. Fraglich ist dabei immer wann der Vertragsschluss stattfindet. Wenn man sich im Restaurant aufhält und dort eine Speise bestellt ist in jedem Fall ein Vertrag zustande gekommen. Auch wenn man in einer Pizzeria anruft und etwas zum abholen bestellt, liegt ein Vertragsschluss schon mit der Bestellung vor.

Bei der Tischreservierung stellt sich die Sache anders dar. Reserviert man für den Abend einen Tisch so ist man im vorvertraglichen Bereich, denn der Abschluss des Vertrages wäre auch hier erst bei Abgabe der Bestellung zu sehen. Trotzdem kann man sich schadensersatzpflichtig machen, wenn man einen Tisch reserviert und dann nicht erscheint. Bei den meisten Lokalen wird so etwas zwar nicht verfolgt, möglich wäre es aber. Anders ist es, wenn man mit der Bestellung schon etwas bestellt hat, wie das bei Menü- und Buffetbestellungen bei größeren Festen und Jubiläen üblich ist. Dann liegt schon bei der Bestellung ein Vertragsschluss vor, die in der Regel einige Zeit vorher getätigt wurde. Erscheint man dann nicht, muss man trotzdem bezahlen, es sei denn man konnte nicht kommen, weil es persönlich unmöglich war, beispielsweise weil man einen schweren Verkehrsunfall hatte und nun verletzt im Krankenhaus liegt.

Interessant ist immer, dass eine Speisekarte kein verbindliches Angebot ist, ist eine Speise aus, so muss man sich etwas anderes aussuchen. Das gilt auch, wenn die Bedienung nach der Bestellung zurückkommt und verkündet, dass ein Gericht inzwischen nicht mehr vorrätig ist.

Der Wirt übt in seiner Gaststätte das Hausrecht aus, was bedeutet, dass er Gästen den Zutritt verwehren kann und diese auch auffordern kann zu gehen. Ebenso kann er ein Hausverbot aussprechen. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn es alleinig dafür ist den anderen zu diskriminieren, was nämlich verboten ist. In diesem Zusammenhang gab es bereits einige Klagen auf Schadensersatz von Personen, die in Diskotheken wegen der Entscheidung des Türstehers nicht hereingekommen sind. Wegen dem Hausrecht darf der Wirt auch das Mitbringen von Speisen und Getränken verbieten und zuwiderhandelnde Personen des Lokals verweisen. Eine Ausnahme stellen dabei die Biergärten in Bayern dar, hier dürfen Speisen mitgebracht werden und nur das Bier sowie die nichtalkoholischen Getränke müssen bei der Schänke oder der Bedienung bestellt werden.

Ein Gastwirt hat auch Fürsorgepflichten. Er muss stets die Regelungen des Jugendschutzgesetzes beachten, wofür er andernfalls auch Bußgelder bezahlen müsste und er darf stark alkoholisierten Gästen nicht weiter Alkohol ausschenken. Ein Gastwirt muss einen betrunkenen Autofahrer auch daran hindern in sein Auto zu steigen, wenn es für ihn erkennbar und offenkundig ist, dass der Gast im Begriff ist eine Trunkenheitsfahrt anzutreten.
Die Fürsorgepflichten umfassen zwar die Sicherheit der Gäste auch vor Randalierern und anderen Straftätern, denn gegebenenfalls muss ein Sicherheitsdienst hinzugezogen werden, doch die Garderobe ist davon nicht umfasst solange sie unentgeltlich abläuft. Einfach in eine Garderobe abgehängte Mäntel und Jacken sowie dort hinterlassene Regenschirme müssen nicht gesondert bewacht werden. Anders ist das, wenn man für die Garderobe bezahlt hat, denn dann kommt ein eigener Verwahrungsvertrag zustande. Die Rechtsprechung hat aber auch dann einen Verwahrungsvertrag anerkannt, wenn Ober den Gästen die Mäntel abgenommen und in einen anderen Raum getragen haben.

Häufigster Streitgrund mit den Wirten in Lokalen sind Mängel an den Speisen. Wurde die Speise schon zum Teil aufgegessen, so kann man trotzdem noch seine aus dem Kaufrecht abgeleiteten Rechte geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Gast Nachbesserung verlangt. Der Wirt hat dann die Gelegenheit den Mangel zu beseitigen, beispielsweise in dem er eine neue Speise bringt oder nachwürzt. Erst wenn dieser Nachbesserungsversuch fehlschlägt, kann die Speise zurück gegeben werden ohne dass Kosten anfallen. Alternativ kann der Preis gemindert werden. Wurde das Essen aber bereits vollkommen aufgegessen, so hat der Wirt das Recht zumindest die Einkaufskosten der Speisen ersetzt zu verlangen. Bei starken Mängeln die es dem Gast unzumutbar machen die Speise weiter zu essen, kann man die Speise sofort zurückgehen lassen und dann auch die Gaststätte ohne zu bezahlen verlassen. Ein Haar in der Suppe wird dafür sicher zu wenig sein, sobald aber Schimmel oder Fäkalien im Spiel sind wird man zur Unzumutbarkeit kommen.

Hat man eine falsche Speise bekommen so bleibt einem die Möglichkeit diese trotzdem anzunehmen oder aber die eigentlich bestellte Speise zu verlangen und zu hoffen, dass diese nun noch vorrätig ist.

Ärgerlich sind auch immer lange Wartezeiten. Hier kann man den Wirt durch nachfragen, wann denn das Essen kommt in Verzug setzen. Manche Restaurants weisen aber schon vorher auf längeren Wartezeiten hin, beispielsweise, wenn immer frisch gekocht wird und dann brauchen Reis und Kartoffeln eben ihre Zeit bis sie soweit sind. Nach spätestens eineinhalb Stunden ist aber auch hier die Unzumutbarkeit erreicht, so dass man von dem Vertrag zurücktreten kann. Übrigens muss man dann seine Getränke trotzdem bezahlen, denn beim Rücktritt werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt, was bedeutet, dass für die Getränke Wertersatz zu zahlen ist.

Für ausstehende Zahlungen des Gastes hat der Gastwirt ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Er könnte also die Sachen die der Gast mitgebracht hat einbehalten, bis der Gast die Forderungen bezahlt hat. Dies ist jedoch in der Praxis im Bereich der Gaststätten nicht üblich, in Hotelzimmern hingegen wie beim Vermieterpfandrecht eher realisierbar.

Als letzter interessanter Gesichtspunkt des Bewirtungsvertrages ist herauszustellen, dass es ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist, denn auch die Kinder und Begleiter des Bestellers sind gegen Nebenpflichtverletzungen des Wirtes und seiner Angestellten geschützt. Verbrennt sich ein Kind am heißen Teller, so kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein.

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