Der letzte Wille


Das Grundgesetz gewährleistet den deutschen Bürgern sowohl das Erbrecht als Ganzes als auch die sogenannte Testierfreiheit, also die Freiheit, dass man sein Testament so gestalten kann wie man es gern möchte. Es ist ratsam bereits frühzeitig vor seinem Tod ein Testament zu errichten. Insgesamt gibt es neben dem Testament aber auch andere Möglichkeiten seinen letzten Willen seinen Nachkommen, seinen Freunden und seinen Angehörigen mitzuteilen. Dazu gehört auch der Erbvertrag. Wurde übrigens kein letzter Wille festgeschrieben, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Droht der Tod plötzlich einzutreten gibt es die Möglichkeit ein Nottestament unter Zeugen abzugeben, damit man auch in Notlagen, beispielsweise nach Unfällen, noch seinen letzten Willen kundtun kann. Dieses Testament verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Erblasser dann noch lebt und dieser zwischenzeitlich fähig gewesen wäre ein anderes Testament zu errichten.

Da man natürlich seinen Todeszeitpunkt nicht weiß und auch nicht bestimmen kann, sollte das Projekt Regelungen für den Fall der Fälle also sehr früh im Leben erstmals angehen. Es ist schließlich möglich, das Testament oder Erbverträge zu ändern oder neu zu fassen, sollten sich Meinungen oder Lebensumstände ändern. Insbesondere bei Tätigkeiten bei denen man einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, kann es sinnvoll sein, seine persönlichen Dinge geregelt zu haben. Dazu können natürlich auch eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung treten. Denn damit kann man bereits in Zeiten der Gesundheit Vorkehrungen für die Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlichen schweren Erkrankungen treffen, beispielsweise wenn man nach einem Verkehrsunfall oder einem Schlaganfall ins Koma fällt und nicht möchte, dass man gegen seinen Willen zwangsernährt wird. Auch die Entscheidung ob man Organspender sein möchte, gehört zum Themenkomplex des letzten Willens. Denn nur wenn man einen Ausweis hat oder die Angehörigen zustimmen, kann eine Organentnahme mit anschließender Transplantation erfolgen. Daher sollte man entweder einen entsprechenden Ausweis bei sich tragen oder die entscheidungsbefugten Angehörigen ordentlich instruiert haben.

Bei der Errichtung des Testaments kann der Erblasser inhaltlich bestimmen, wie er sein Erbe verteilen will. Er kann Menschen als Erben einsetzen oder ausdrücklich enterben. Er kann auch beispielsweise durch die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen genauere Angaben machen und auch Personen bedenken, welche nicht Erben werden sollen. Auch kann er die Verfügungsmöglichkeit des oder der Erben über den Nachlass beschränken oder erweitern.

Als Grundvoraussetzung steht die Testierfähigkeit, Minderjährige über 16 Jahren sind hinreichend Testierfähig und brauche keine Zustimmung der Eltern mehr, wenn sie ein Testament errichten wollen, jedoch ist es notwendig, dass dieses Testament vor einem Notar errichtet wird. Das Erbrecht kennt zwei Formen des Testaments: das öffentliche Testament auf der einen und das eigenhändige Testament auf der anderen Seite. Beratend in diesen Angelegenheiten stehen Notare und Rechtsanwälte, aber auch Bestattungsunternehmen bieten häufig an schon zu Lebzeiten die wichtigen letzten Dinge zu Regeln.

Einige ältere Menschen überdenken auch ihre Einstellung zu ihrer Glaubenseinstellung und suchen wieder oder erstmals Kontakt zu Kirchengemeinden oder sonstigen religiösen Einrichtungen. Auch dort gibt es Angebote bezüglich des letzten Weges den es als Mensch zu bewältigen gilt. In der christlichen Theologie aber auch in den sonstigen Religionswissenschaften gibt es den großen Bereich der Eschatologie, der Lehre der letzten Dinge. Daher ist es vielen Menschen auch wichtig zu klären, wie einmal ihre Bestattung aussehen soll und welche Art der seelsorgerschen Begleitung sie sich einmal für die ganz schweren Stunden wünschen. Auch das sind Punkte die es im Bereich des letzten Willens zu klären gibt und über den reinen vermögensverfügenden Teil des Erbrechts hinausgeht.

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