Die Rechtsmittel im Strafprozess


Wird das Hauptverfahren vor dem Strafgericht durch die Verurteilung des Angeklagten beendet, ist dieses Urteil die Grundlage der anschließenden Strafvollstreckung. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Es wird "Im Namen des Volkes" durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Wird gegen ein strafrechtliches Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von der oder dem Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) eingelegt oder bleibt das Rechtsmittel erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Bei Prozessen vor dem Amtsgericht ist eine Berufung bei den Landgerichten möglich. Bei Strafprozessen, die in erster Instanz beim Landgericht verhandelt wurden gibt es hingegen keine Berufung, hier gibt es nur die Revision. Diese landet dann in Karlsruhe vor dem zuständigen Senat des Bundesgerichtshofes, welcher dann abschließend entscheidet. Diese Entscheidung ist dann eine der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dann ist eigentlich Schluss mit dem Rechtsweg, denn dieser ist erschöpft.

Aber bei Grundrechtsverletzungen gibt es noch die Möglichkeit diese Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde anzuprangern. Da das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist, es also nicht die Akten der Revisionsinstanz erneut wälzen und auswerten kann, schaut dieses nur nach den Grundrechtseingriffen und ob diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt wurden. Im Rahmen der europäischen Union wagen auch immer mehr Verurteilte den Weg vor den Europäischen Gerichtshof oder gar dem Europäischen Gfür Menschenrechte im französischen Straßburg. Dort wird der Verstoß gegen Grundrechte der Europäischen Union geprüft. Manche Urteile, wie das jüngste Beispiel die nachträgliche Sicherungsverwahrung werden dann tatsächlich als rechtswidrig erklärt. Auch bei Prozessen die beim Landgericht in zweiter Instanz verhandelt werden ist dann nur noch eine Revision möglich. Die Revision ist die erneute in Augenscheinnahme des Falles, jedoch werden hier nicht nochmals alle Beweise durchgekaut sondern überprüft, ob die vorangegangenen Prozesse ordnungsgemäß abgelaufen sind und alle Urteile nach den Grundsätzen des Rechtsstaates zustande gekommen sind. Die Berufung unterscheidet sich von dem Rechtsmittel der Revision dahingehend, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird. Das Berufungsgericht kann also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und muss möglicherweise eigene Tatsachenfeststellungen treffen.

Bei einer Revision werden, anders als bei der Berufung, grundsätzlich nicht nochmals Beweise erhoben, sondern nur die Aktenlage auf Fehler und Ungenauigkeiten überprüft. Werden bei der Revision tatsächlich Fehler festgestellt, so wird das Verfahrensurteil aufgehoben und an das Ausgangsgericht, in den meisten Fällen also an das Landgericht, das ursprünglich mit dem Fall befasst war zurückgewiesen. Dieses muss dann das Verfahren ganz neu aufrollen und zu einem neuen, dann hoffentlich passenden Urteil unter Beachtung der höchstrichterlichen Vorgaben finden und dies verkünden. Ob man eine Revision in Angriff nimmt, entscheidet man am besten in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt, der das vorangegangene Urteil und dessen Begründung genau liest und eventuelle Punkte herausarbeitet, die man dann im Antrag aufführen kann.

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