Die Rechtsmittel im Verwaltungsprozess


Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile des Verwaltungsgerichts, mit dem Ziel einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung des Urteils auf Fehler, um dieses Urteil schließlich zu beseitigen. Mit der ersten Instanz ist dabei das Gericht gemeint, welches zuerst für die Bearbeitung eines Falles zuständig ist. Ein Verwaltungsgericht ist immer dann zuständig wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts stammen.

Örtlich zuständig ist immer das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk gehandelt wurde. Möchte man nun ein Urteil mit der Berufung angehen, so kümmert sich dann ein höheres Gericht nochmals um den Fall und erhebt erneut die Beweise. Eventuell werden auch nochmals Zeugen geladen und angehört. verhört nochmals die Zeugen. Mit der Berufung wird also eine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dann rechtskräftig. Die Berufungsfrist beträgt nach der deutschen Verwaltungsprozessordnung grundsätzlich einen Monat ab Verkündung des Urteils. Man hat also etwas Zeit die erste Entscheidung zu verdauen und weitere Schritte zumeist mir Unterstützung seines Rechtsanwaltes zu überdenken und abzuwägen. Schließlich droht in vielen Fällen ja auch das Kostenrisiko des Prozesses.

Die Berufung im Verwaltungsrecht ist zulässig gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile und gegen Zwischenurteile des Verwaltungsgerichts, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Zugelassen wird die Berufung nur, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

• Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
• Die Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf
• Die Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung
• Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und die Entscheidung beruht auf dieser Abweichung
• Wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann

Die Berufung unterscheidet sich von dem anderen Rechtsmittel der Revision dahingehend, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird. Das Berufungsgericht kann also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und muss möglicherweise eigene Tatsachenfeststellungen treffen. Bei einer Revision werden, anders als bei der Berufung, grundsätzlich nicht nochmals Beweise erhoben, sondern nur die Aktenlage auf Fehler und Ungenauigkeiten überprüft. Die Berufung ist eine gute Möglichkeit auch neue Tatsachen in das Verfahren einzubringen, denn häufig entwickelt sich ein Sachverhalt parallel zu den Wartezeiten, in denen der Fall bei Gericht ist weiter. Zwar kann das Gericht bis zum Urteil noch auf Veränderungen reagieren, aber nach dem Urteilsspruch können sich ja auch neue Tatsachen ergeben. Ist eine Berufung nicht möglich und haben sich trotzdem neue Tatsachen ergeben, kann eine erneute Klage zulässig und auch sinnvoll sein. Gegen einzelne Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann auch die Beschwerde statthaft sein. Insbesondere auf den Beschluss, dass keine Berufung zugelassen wird, kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde geantwortet werden. Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten zulässig. Das Beschwerdegericht ist in der Regel ebenso ein höheres Gericht oder eine andere Kammer beziehungsweise ein anderer Senat des Gerichts.

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