Die Unverantwortlichkeit für eine Straftat und die Schuldunfähigkeit


Damit man sich für eine Tat strafbar gemacht haben kann, ist zunächst immer ein Handeln, ein Dulden oder ein Unterlassen notwendig. Eine Person die also wegen einer Straftat bestraft werden soll, muss folglich irgendetwas gemacht haben, etwas geduldet haben oder irgendetwas gerade nicht gemacht haben. Für eine Straftat die ein aktives Tun voraussetzt gibt es nunmehr viele Beispiele, beispielsweise wenn man jemand einen anderen durch Schläge oder Tritte körperlich misshandelt und an der Gesundgeit schädigt. Bei einem Unterlassen sieht es allerdings schon anders aus, denn hierbei muss der Täter aktiv beschlossen haben eine Rettungshandlung zu unterlassen, zum Beispiel wenn jemand beim Schlittschuhlaufen auf einem See ins Eis einbricht und der Täter ihm nicht hilft oder wenn 2 Menschen zusammen Bergsteigen gehen, der eine abstürzt und der andere ihn leblos und hilflos liegen lässt und so seinen Tod billigend in Kauf nimmt, zumal er ihn in einer hilflosen Lage zurück lässt in der sich das Opfer alleine nicht helfen kann.

Dieses Tun oder Unterlassen muss immer schuldhaft gewesen sein, dass heißt es muss mit dem Wissen und dem Wollen des Täters erfolgt sein, denn grundsätzlich gibt es einmal keine Strafbarkeit ohne Schuld. Um jemand wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestrafen zu können, muss dies explizit im Gesetz stehen sonst gibt es keine entsprechende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Beispielsweise existiert neben dem vorsätzlichen, also dem gewollten Totschlag auch ein Paragraph der die Fahrlässige Tötung bestraft, meist betrifft dies die Delikte aus dem Straßenverkehr, also zum Beispiel wenn man, weil man seiner Sorgfaltspflicht, zum Beispiel dadurch, dass man keinen Spiegelblick vorgenommen hat, nicht nachkam und so versehentlich einen hinter dem Auto stehenden Menschen erfasst hat. Genauso verhält es sich mit der Körperverletzung und der Fahrlässigen Körperverletzung. Bei der Sachbeschädigung hingegen sagt das Gesetz nichts von einer Strafbarkeit, wenn man Fahrlässig etwas kaputt gemacht hat. Ergo fällt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Sachbeschädigung aus. Dennoch denken viele, dass wenn man einen Blech-Unfall, an dem allerdings keine Personen zu Schaden gekommen sind, fahrlässig verursacht hat, dafür auch bestraft werden kann. Dem ist nicht so, allerdings bleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Verkehrsdelikten, wie beispielsweise dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr davon unberührt.

Auch muss man die Zivilrechtliche Haftung von der strafrechtlichen Bestrafung unterscheiden. Zivilrechtlich wird zur Haftung gebracht, wer durch Verschulden einen Schaden verursacht hat und sein Handeln, Dulden oder Unterlassen dafür kausal, also ursächlich ist und er den Schaden also zu vertreten hat, dass heißt wenn der Schaden ihm auch zugerechnet werden kann. Bei der Zurechnung ist auf die Sicht eines unbeteiligten, objektiven Dritten abzustellen. Vor dem Zivilrechtlichen Schritten hilft nur Geschäftsunfähigkeit, sei es wegen Geisteskrankheit oder einfach weil man noch ein Kind oder ein Jugendlicher ist. Im Strafrecht stellt sich die Frage nach der Schuldfähigkeit, diese entfällt automatisch vom Gesetz her, wenn man noch keine vierzehn Jahre alt ist. Auch wenn man psychisch krank ist kann man als schuldunfähig gelten. Allerdings kann dies im schlechtesten Fall bedeuten, dass einem der Gang in eine geschlossene Abteilung einer Fachklinik für Psychiatrie nicht genommen werden kann.

Steht nun also fest, dass man prinzipiell schuldfähig sein kann, ist anschließend zu prüfen, ob man sich im konkreten Fall auch schuldig gemacht hat. Dazu muss man vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Außerdem darf man für einen solchen Fall auch nicht aus einem Rechtfertigungstatbestand wie zum Beispiel aus einer Notwehr heraus gehandelt haben. Schließlich wird außerdem noch geprüft, ob man vielleicht durch einen Entschuldigungsgrund entschuldigt ist, beispielsweise weil man etwas anderes wichtiges zu tun hatte, also eine andere wichtige Pflicht entgegenstand oder weil man im gesetzlichen Notstand gehandelt hat.

Bei der Fahrlässigkeit stellt sich zudem die Frage nach der individuellen Voraussehbarkeit und der individuellen Vermeidbarkeit des jeweiligen Schadenseintritts. Jemand ist also nur dann für seine fahrlässigen Taten verantwortlich, wenn er diese Folge hätte voraus sehen können und müssen und den Eintritt des Schadens hätte vermeiden können.

Beispiele: Jemand fährt zu schnell mit dem Auto und überfährt eine alte Frau an einem Zebrastreifen, dann hat er sich der fahrlässigen Körperverletzung oder gar der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, denn er hätte voraussehen können, dass so etwas passieren kann, wenn er mit einer zu hohen Geschwindigkeit in einer Gegend wo auch Zebrastreifen bestehen und mit Menschen zu rechnen ist die diese überqueren, unterwegs ist und hätte er sich an die Verkehrsregeln gehalten, so hätte er wahrscheinlich noch rechtzeitig bremsen können. Er hätte also den Unfall folglich voraussehen und vermeiden können.

Ein zweites Beispiels: Eine Nachbarin stellt in ihrem Garten ein Düngemittel auf einen Tisch und geht im Anschluss daran einkaufen. Die Nachbarskinder steigen während ihrer Abwesenheit über den Zaun und trinken das Düngemittel, weil sie denken es wäre Zitronenlimonade. Sie erleiden Vergiftungen oder gar Verätzungen. Die Nachbarin ist aber nicht schuld, da die Kinder haben in ihrem Garten nichts verloren gehabt haben und sie musste und konnte das auch nicht voraussehen. Wären öfters Kinder in dem Garten gewesen, beispielsweise die eigenen Enkel, oder wären entsprechende Düngungsmittel in Trinkflaschen abgefüllt gewesen wäre alles anders, in einem solchen Fall wäre dann von einer Fahrlässigkeit auszugehen.

Man sollte sich somit stets seiner Handlungen und seines Unterlassens bewusst sein, so schwer das auch im alltäglichen Leben sein mag. Tagträumereien oder unbedachtes Handeln haben manchen Menschen bereits das Leben gekostet und anderen ist dies teuer zu stehen gekommen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel