Die vertraglichen Beziehungen zu einer Bank oder einer Sparkasse


Heutzutage hat so gut wie jeder Mensch ein Konto bei einer Bank oder einer Sparkasse. Manche bekommen bereits im Kindesalter ein Konto von ihren Eltern eingerichtet, andere eröffnen ihr Konto selbst, wenn sie älter werden. Jede dieser Personen steht durch ihr Konto in vertraglichen Beziehungen zu seiner Bank oder Sparkasse, denn ein Konto ist nichts anderes als ein Vertrag.

Eröffnet wird ein Konto also durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Notwendig dafür sind ein Angebot des Kunden und die Annahme durch die Bank oder die Sparkasse. Diese sind allerdings nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Wegen der überragenden Bedeutung eines Kontos im heutigen Geschäftsverkehr kann es für eine Person aber mit gravierenden Nachteilen verbunden sein, wenn sie kein eigenes Konto eröffnen kann. Aus diesem Grund gab es immer wieder politische Bestrebungen einen gesetzlichen Kontraktionszwang für Finanzinstitute zu begründen, da sie im Prinzip ebenfalls einen Sektor der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellen. Realisiert haben sich diese Bestrebungen bislang dennoch nicht.

Der Zentrale Kreditausschuss hat jedoch an alle deutschen Finanzinstitute die Empfehlung ausgesprochen, für jedermann ein Konto bereit zu stellen. Dem wird in der Praxis auch nachgekommen. Für die Sparkassen ist es teilweise sogar in den Sparkassenverordnungen oder -gesetzen festgeschrieben. Es werden dann in Fällen, in denen beispielsweise die Kreditwürdigkeit fraglich ist, nur Konten auf Guthabenbasis ausgestellt.

Wie die meisten Vertragsbeziehungen in der heutigen Geschäftswelt ist auch der Kontovertrag geprägt durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank oder der Sparkasse. Anders wäre die Arbeit der Banken und Sparkassen wohl auch kaum zu bewältigen. Rechtlich betrachtet stellt jede Überweisung oder jeder sonstige Handlungsauftrag des Kunden an sein Finanzinstitut einen eigenen Vertrag dar. Es ist aber wohl kaum möglich, jedes Mal die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln, deshalb werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen so breit eingesetzt.

Im Regelfall entwickelt nicht jedes Kreditinstitut seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt Mustervorlagen, die von den Spitzenverbänden der Banken beziehungsweise der Sparkassen entwickelt wurden. Diese Mustervorlagen sind nicht verbindlich, sie werden aber trotzdem von den meisten Banken beziehungsweise Sparkassen übernommen. Es gibt dabei tatsächlich unterschiedliche Formen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken auf der einen Seite und den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparkassen auf der anderen Seite. Praktisch wirkt sich diese Unterscheidung jedoch kaum aus, da die beiden Versionen inhaltlich relativ ähnlich sind.

Da es sich bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen eben nur um vorgegebene Vertragsklauseln handelt, kommt ihnen außerhalb des Vertrages keine rechtliche Wirkung. Es handelt sich hierbei weder um ein Gesetz noch um Gewohnheitsrecht. Erst wenn der Kunde ihrer Verwendung zustimmt, entfalten sie in der speziellen Beziehung zwischen dem Kunden und seinem Finanzinstitut rechtliche Bindungswirkung. Der Kunde wird in der Praxis allerdings keine Alternative haben, als ihrer Verwendung zuzustimmen, weil andernfalls das Finanzinstitut wohl das Konto nicht eröffnen wird.

Dem Grunde nach lassen sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Finanzinstitute in vier Gruppen unterteilen. Die erste Gruppe sind die grundsätzlichen Bedingungen. Sie regeln die jeweiligen Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien. Der zweite Bereich sind die Sonderbedingungen. Sie gelten für spezielle Bereiche des Kontovertrages, beispielsweise für Überweisungen, Kreditkarten, oder auch das Online-Banking. Die Sonderbedingungen müssen nicht zwangsläufig schon bei Eröffnung des Kontos vereinbart gewesen sein, sie können auch später bei der Erteilung eines entsprechenden Auftrags aufgenommen werden. Wird beispielsweise erst später nach der Kontoeröffnung eine Kreditkarte vom Kunden beantragt, dann werden auch erst dann die dazugehörigen Bedingungen vereinbart. Die dritte Art von Klauseln findet sich auf Bankformularen. Sobald der Kunde ein bestimmtes Formular ausfüllt und unterzeichnet, nimmt er auch die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die letzte Gruppe sind Bedingungen, die gar nicht so allgemein verwendet werden, die aber entwickelt wurden, damit sie vorliegen, falls einer der entsprechenden Sonderfälle eintritt. So ist es beispielsweise, wenn jemand dazu bevollmächtigt werden soll, einen unbeschränkten Kredit zu Lasten des Kreditgebers aufzunehmen.

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