Funktion und Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts


Der Bundesfinanzhof mit seinem Sitz in der bayrischen Landeshauptstadt München ist der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuer-, Finanz- und Zollsachen und stellt somit eines der fünf obersten Gerichtshöfe in Deutschland dar. Steuerstrafverfahren bilden allerdings keinen Teil der Steuersachen sondern sind als Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugeordnet, die sich mit Zivil- und Strafverfahren beschäftigen müssen.

Als Behörde untersteht der Bundesfinanzhof seit 1970 dem Bundesministerium der Justiz. Davor war er dem Bundesministerium der Finanzen nachgeordnet. Der Bundesfinanzhof ist ausschließlich ein Revisionsgericht, es entscheidet also über Revisionen gegen die Urteile der Finanzgerichte in den jeweiligen Bundesländern. Die Finanzgerichte ermitteln als erstes den genauen Sachverhalt und versuchen zunächst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Müssen die Finanzgerichte dennoch ein Urteil fällen mit dem man nicht zufrieden ist, bleibt einem als Bürger das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof in München um sich gegen das Urteil wehren zu können. Nimmt der Bundesfinanzhof die Revision an, so entscheidet es gleichzeitig als Grundsatzurteil. Neben der Tätigkeit als Revisionsgericht entscheidet der Bundesfinanzhof als Beschwerdegericht.

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit elf Senate mit jeweils einem vorsitzenden Richter bzw. einer vorsitzenden Richterin und vier oder fünf Richtern/Richterinnen am Bundesfinanzhof tätig. Die Richterzahl beträgt zur Zeit insgesamt 60. Die Richter des Bundesfinanzhofs werden vom Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages auf Lebenszeit gewählt und vom Bundespräsidenten ins Amt eingeführt. Sie sind, wie alle Richter in der Bundesrepublik Deutschland, nach dem Deutschen Richtergesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter unterliegen keinerlei dienstlichen Weisungen über die Art der Wahrnehmung ihrer richterlichen Aufgaben. Der zum Bundesfinanzhof gewählte und ernannte Richter kann deshalb weder abberufen noch im öffentlichen Interesse ohne seine Zustimmung in ein anderes Gericht versetzt werden.

Die Zuständigkeit für die an den Bundesfinanzhof geschickten Fälle für die einzelnen Senate und deren Besetzung mit Richterinnen und Richtern ist durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts vorgeplant. Dieser Geschäftsverteilungsplan wird von dem Präsidium beschlossen. Die Akten werden meistens auch nach Sachgebieten und teilweise auch nach Anfangsbuchstaben der Nachnamen auf die einzelnen Richter aufgeteilt.
Derzeit sind die Sachgebiete wie folgt aufgeteilt:

1. Senat: Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer
2. Senat: Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grunderwerbssteuer, Grundsteuer
3. Senat: Einkommenssteuer, Tariffälle, Kindergeldfälle, Investitionsfälle
4. Senat: Personengesellschaften
5. Senat: Umsatzsteuer
6. Senat: Lohnsteuer, außergewöhnliche Belastungen
7. Senat: Verfahrensrecht, Zölle , Marktordnungsrecht, allgemeines Abgabenrecht
8. Senat: Freiberufler
9. Senat:Mietrecht und Pachtrecht, Eigenheimzulage
10. Senat: Einkommenssteuer, Sonderausgaben, Altersvorsorgezulage, Spar Prämien
11. Senat: Umsatzsteuer

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