Merkmale der Erbschafts- und Schenkungssteuerverpflichtung in der Landwirtschaft


Bei der Übergabe von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben gibt es immer wieder Probleme mit der Erb- oder Schenkungssteuer. Da diese Betriebe den Freibetragsgrenzwert, der bei etwas über 200.000 Euro innerhalb von zehn Jahren liegt, leicht übersteigen, wird also immer, wenn ein Landwirt stirbt und die Familie erbt, Erbschaftsteuer fällig. Auch mittels einer Schenkung lässt sich dies aufgrund des hohen Wertes nicht vermeiden.

Diese Steuerpflicht hat schon oftmals existentielle Probleme mit sich gebracht. Da die meisten Bauernhöfe sich nicht durch sonderliche Liquidität auszeichnen, hat diese Steuerpflicht bereits viele Betriebe gezwungen das Betreiben der Landwirtschaft zu beenden. Deshalb wurden hier gesetzliche Ausnahmen gemacht, um den Landwirten und ihrer Existent Rechnung zu tragen.

In einigen Bundesländern gibt es eine sogenannte Höfeordnung, nämlich in Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein. Diese ist dennoch ein Bundesgesetz, es besagt, dass lediglich ein Erbe den gesamten Hof bekommt und diesen dann übernehmen kann. Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb also eine bestimmte Größe besitzt, die eine selbständige Bewirtschaftung, mit der Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg, ermöglicht, kann dafür der Hofstatus nach dem Höferecht beantragt werden. Das Höferecht räumt dann diesen landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei der Vererbung, eine Sonderstellung gegenüber anderen vererbbaren Objekten ein, mit dem Ziel, diesen Betrieb bei einer Vererbung als Einheit zu erhalten. Dazu erfolgt bei vorliegender Hofeigenschaft und anstehendem Erbfall eine Vererbung zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Wert.

In Süddeutschland hingegen, war immer die besagte Realteilung vorgesehen, also die Verteilung der Felder nach Köpfen auf die Erben. Historisch gesehen führte die Höfeordnung dazu, dass auf der einen Seite die Landwirtschaft im Norden Deutschlands lange Zeit produktiver ablief als in Süddeutschland, andererseits viele zweit- oder drittgeborenen Söhne aus Bauernfamilien als Hilfsarbeiter arbeiten mussten oder ihre Arbeit anderswo suchen mussten, entweder auf einem anderen Hof, oder aber beispielsweise in der Seefahrt. Im Gegenzug traf die extreme Parzellierung der landwirtschaftlichen Ackerflächen viele Bewohner Süddeutschlands, sich neben der Landwirtschaft auch noch Nebenerwerbsmöglichkeiten zu suchen.

Noch heute ist in Bayern der Nebenerwerb in weiten Teilen des Landes die vorherrschende Erwerbsform unter Landwirten. Diese kleinen Parzellen wiederrum haben steuerrechtlich den Vorteil, dass sie leichter unter den Grenzwert fallen. Sollte man Eigentümer von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen und Betrieben sein, so ist es dringend ratsam, sich schon in relativ jungen Lebensjahren Gedanken darüber zu machen, was mal mit dem Hof geschehen soll. Auch wenn es für entsprechendes Handeln noch zu früh sein sollte, so kann man sich jedoch schon einmal informieren und sich besprechen. Ansprechpartner sind hier Rechtsanwälte und Steuerberater, insbesondere aber die Berufsverbände und Interessenvertreter aus Land- und Forstwirtschaft oder gar dem Weinbau. Diese wissen in den meisten Fällen, welches Vorgehen am ratsamsten erscheint. Schließlich muss verhindert werden, dass es nach einem bösen Erwachen nicht mehr rentabel genug ist einen solchen Betrieb weiterzuführen.

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