MT Rechte und Pflichten aus einem Dienstvertrag


Der Dienstvertrag ist ein Vertrag, durch den der Dienstverpflichtete zur Erbringung einer Tätigkeit verpflichtet wird. Einen darüber hinausgehenden Erfolg schuldet der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten allerdings nicht. Im Gegenzug ist der Dienstberechtigte zur Zahlung einer Vergütung für die erbrachte Leistung verpflichtet.

Die Pflichten des Dienstverpflichteten
Die Hauptpflicht des Dienstverpflichteten besteht darin, die vereinbarten Dienste zu erbringen. Hierbei kann es sich grundsätzlich um Dienste jeglicher Art handeln. Die Dienste sind im Zweifel - also wenn eine abweichende Regelung fehlt - von dem Dienstverpflichteten persönlich zu erbringen. Außerdem treffen den Dienstverpflichteten je nach Intensität des Vertrauensverhältnisses zum Dienstberechtigten Aufklärung- und Verschwiegenheitspflichten.

Die Pflichten des Dienstberechtigten
Die Hauptpflicht des Dienstberechtigten besteht darin, die geschuldete Vergütung zu entrichten. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Erbringung der Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich entweder aus einer entsprechenden Vereinbarung oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, aus der taxmäßigen Vergütung. In Ermangelung einer Taxe richtet sich die Höhe der Vergütung nach der üblichen Vergütung. Ist auch die übliche Vergütung nicht zu ermitteln, so kann der Dienstverpflichtete die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen festsetzen. Der Dienstberechtigte hat die Vergütung grundsätzlich erst nach Erbringung der Dienste zu entrichten. Sofern die Leistung nach Zeitabschnitten bemessen ist, ist die Vergütung nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Den Dienstberechtigten trifft - ebenso wie den Dienstverpflichteten - die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Hat der Dienstberechtigte Gegenstände zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen, so hat er diese so einzurichten und zu unterhalten, zu leiten und zu regeln, dass der Verpflichtete soweit gegen Schäden an Gesundheit und Leben geschützt ist, als die Natur der Dienste es zulässt.

Die Haftung des Dienstverpflichteten
Der Dienstverpflichtete haftet für alle Schäden, die durch eine Verletzung einer Pflicht aus dem Dienstvertrag entstehen. Dies gilt allerdings nur, wenn er die Pflichtverletzung willentlich begangen hat oder es zu der Verletzung dadurch gekommen ist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Erbringt der Dienstverpflichtete die geschuldeten Dienste nicht, so bestehen zwei Möglichkeiten. Sofern es sich um Dienste handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden sollten, ist die Erbringung dieser Dienste nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Der Dienstverpflichtete ist demnach zur Erbringung der Dienste nicht mehr verpflichtet. Im Gegenzug verliert er seinen Anspruch auf eine Vergütung. Des Weiteren kann der Dienstberechtigte den Schaden ersetzt verlangen, der durch die unterbliebenen Dienste entstanden ist, sofern der Dienstverpflichtete das Ausbleiben der Dienste verschuldet hat. Handelt es sich jedoch um Dienste, die auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erbracht werden können, so hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten zunächst eine Frist zur Nachholung zu setzen. Die gegenseitigen Pflichten aus dem Dienstvertrag bleiben innerhalb der Frist bestehen. Verstreicht diese Pflicht jedoch erfolglos, so kann der Dienstberechtigte vom Dienstvertrag zurücktreten. Er wird dann frei von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung und kann Ersatz des durch das Ausbleiben der Dienste entstandenen Schadens verlangen.

Ebenfalls schadensersatzpflichtig macht der Dienstverpflichtete sich dann, wenn die Dienstleistung mangelhaft ist und er diesen Mangel verschuldet hat. Häufig werden bei einer Schlechtleistung gleichfalls Schutzpflichten gegenüber dem Dienstberechtigten verletzt. Auch hier ist der Dienstverpflichtete bei entsprechendem Verschulden zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Die Möglichkeit der Minderung der Vergütung wegen eines Mangels der Dienste - ähnlich wie im Kauf- oder Werkvertragsrecht - ist nach überwiegender Auffassung nicht möglich. Der Dienstberechtigte wird hier allein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen.

Der Vergütungsanspruch bei Leistungshindernissen
Unter gewissen Umständen kann es dazu kommen, dass dem Dienstverpflichteten die Erbringung der Dienste nicht mehr möglich ist und er von seiner diesbezüglichen Pflicht frei wird. Grundsätzlich entfällt dann auch sein Anspruch auf eine Vergütung für die (nicht erbrachten) Dienste. Für diese Regelung bestehen allerdings vereinzelte Ausnahmen.

Zum einen bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten dann bestehen, wenn der Dienstberechtigte für den Grund der Leistungsbefreiung allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Zum anderen bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten auch dann bestehen, wenn er zu einem Zeitpunkt von seiner Leistungspflicht frei wird, in dem der Dienstberechtigte sich im Verzug der Annahme der Dienste befindet. Dazu muss der Dienstverpflichtete dem Dienstberechtigten die Erbringung der Dienste angeboten habe, dieser darf die Erbringung allerdings nicht angenommen haben. Außerdem bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten auch dann bestehen und der Dienstverpflichtete wird gleichzeitig von seiner Pflicht zur Leistung frei, wenn der Dienstberechtigte in Annahmeverzug gerät. Der Dienstverpflichtete ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Leistung erneut zu erbingen, auch wenn diese grundsätzlich nachholbar ist. Der Dienstverpflichtete muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der Dienste erspart, sowie das, was er durch anderweitige Verwendung der Dienste erwirbt oder vorsätzlich nicht erwirbt. Des Weiteren bleibt der Vergütungsanspruch auch dann bestehen, wenn die Erbringung der Dienste deshalb unmöglich wird, weil der Dienstberechtigte seine erforderliche Mitwirkung verweigert. Schließlich entfällt der Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn der Dienstberechtigte durch einen in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert war. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Dienstverpflichtete den in seiner Person liegenden Grund selbst verschuldet hat.

Beendigung des Dienstverhältnisses
Da die Dienste grundsätzlich persönlich erbracht werden müssen, erlischt das Dienstverhältnis mit dem Tod des Dienstverpflichteten. Bei dem Tod des Dienstberechtigten hingegen geht der Anspruch auf die Dienste in der Regel auf dessen Erben über.

Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Das Gleiche gilt bei einem etwaigen Zweck, der dem Dienstverhältnis zu Grunde lag. Das Dienstverhältnis gilt allerdings als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Zeitablauf mit Wissen des Dienstberechtigten fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien ordentlich und außerordentlich gekündigt werden. Unter Umständen sind bei der Kündigung bestimmte Formvorschriften zu beachten. Des Weiteren ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Diese richtet sich bei Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, nach dem Zeitraum, für den die Vergütung bemessen ist. Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, kann an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Bemisst sich die Vergütung allerdings nach Wochen, so ist spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends zu kündigen. Bei einer Bemessung der Vergütung nach Monaten ist zu kündigen spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats. Ist die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Dienstverhältnisse, die für die Lebzeit einer Person oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden sind, können nach dem Ablauf von fünf Jahren durch den Dienstverpflichteten gekündigt werden. Die Frist beträgt dann sechs Monate.

Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so kann jederzeit gekündigt werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstverpflichteten vollständig oder hauptsächlich einnimmt. Hier ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Unbefristete Dienstverhältnisse können außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder eine besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten gegeben ist. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss verhältnismäßig sein und kommt daher nur als äußerstes Mittel in Betracht. Maßgeblich hierfür ist eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erfolgen. Die Kündigung muss auf Verlangen des Vertragspartners schriftlich begründet werden. Ein unbefristetes Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, kann ohne besonderen Grund von den Parteien außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die in der Regel aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc.).

Im Anschluss an eine außerordentliche Kündigung kann der Dienstverpflichtete eine Teilvergütung für die bereits erbrachten Dienste verlangen. Im Voraus entrichtete Dienstvergütungen hat er dem Dienstberechtigten zurückzuerstatten. Hat ein Vertragspartner die Kündigung durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten veranlasst, so hat er dem anderen den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichterfüllung des Vertrages entsteht. Dieser Ersatzanspruch endet spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der andere Teil das Dienstverhältnis selbst hätte kündigen können. Schließlich können die Parteien das Dienstverhältnis auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beenden.

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