Wann ist man beschränkt geschäftsfähig und wann voll geschäftsunfähig?


Das Persönlichkeitsrecht einer Person wird eingeschränkt, wenn man ihm keine oder nur beschränkte Geschäftsfähigkeit zuspricht. Das kann einmal sein, weil es sich um ein Kind oder einen Jugendlichen handelt, aber auch wenn eine Person durch geistige Verwirrung nicht in der Lage ist, Geschäfte ernstlich zu tätigen. Zwar liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sie ist aber gerechtfertigt. Es bezweckt den Schutz der Jugend und den Schutz vor sich selbst vor rechtsgeschäftlichen Folgen, die von der Person nicht abschätzbar sind.

Geschäftsunfähigkeit

Eine natürliche Person kann unfähig sein Geschäfte abzuschließen, wenn sie minderjährig ist. So sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben geschäftsunfähig und können keine Verträge abschließen. Gleiches gilt für solche Menschen, die wegen „krankhafter Störung der Geistesfähgikeit“ nicht in der Lage sind ein Geschäft mit Rechtswirkung abzuschließen. Der krankhafte geistige Zustand darf allerdings nicht nur vorübergehend sein.

Liegt eine der Voraussetzungen, also Minderjährigkeit unter sieben Jahren oder ein krankhafter geistiger Zustand vor, ist ein Vertrag, den diese Person schließt, von vornhinein nichtig; das heißt, es steht so, als wäre der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden. Auch eine nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters oder die Tatsache, dass der Vertrag für den Geschäftsunfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hilft nicht zur Heilung. Der Vertrag ist definitiv unwirksam.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Wenn eine Person das siebente Lebensjahr erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist sie beschränkt geschäftsfähig. Dies gilt allerdings nicht, wenn ausnahmsweise auch noch eine Geschäftsunfähigkeit wegen krankhafter Störungen der Geistesfähigkeit dazu kommt. Dann ist diese Person gänzlich geschäftsunfähig (siehe oben). Weiterhin kann eine volljährige Person auch wegen Geisteskrankheit nur beschränkt geschäftsfähig sein.

Ein beschränkt Geschäftsunfähiger kann grundsätzlich wirksam Verträge schließen und rechtsbindende Willenserklärungen abgeben. Allerdings ist für diese Willenserklärungen immer der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen vorgeschaltet, man spricht hier vom Minderjährigenschutz. Es soll verhindert werden, dass Minderjährige rechtsbindende Geschäfte vornehmen, die ihnen schaden können, ohne dass ein vernünftiger Erwachsener (meist die Eltern) einen Blick darauf geworfen hat, um eventuelle Nachteile für den Jugendlichen oder das Kind zu verhindern.

Somit können Minderjährige von 7 bis 18 Jahren rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen, wenn
• der gesetzliche Vertreter (die Eltern, der Pfleger oder der Vormund) vorher zustimmen oder
• der gesetzliche Vertreter (die Eltern, der Pfleger oder der Vormund) nachher genehmigen oder
• das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (dazu siehe Artikel „Lediglich rechtlich Vorteilhaft“) oder
• das Geschäft des Minderjährigen mit Mitteln aus seinem Taschengeld bewirkt werden kann (siehe dazu Artikel „Taschengeldparagraph“) oder
• bei Geschäftsunfähigkeit von Volljährigen: Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (Betreuer)

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